Tabaksteuer

Was wird besteuert?

Die Tabaksteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen bestehen.

Wer schuldet die Steuer?

Die Tabaksteuer entsteht mit der Entfernung der Tabakwaren aus einem Steuerlager (Herstellungsbetrieb, Tabakwarenlager) oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Bei der Einfuhr entsteht die Tabaksteuer gleichzeitig mit der Zollschuld, und wenn kein Zoll zu erheben ist, mit der zollamtlichen Freigabe der Ware. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte Empfänger.

Wer erhebt die Steuer?

Die Tabaksteuer wird – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht durch Zahlung des Steuerbetrages entrichtet, sondern durch Verwenden von Steuerzeichen, d. h. durch Entwerten und Anbringen der Zeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Hersteller und Importeure beziehen die Steuerzeichen von der Zentralen Steuerzeichenstelle Bünde. Sie müssen nicht sofort, sondern erst innerhalb bestimmter Fristen nach ihrem Steuerwert bezahlt werden (Steuerzeichenschuld). Die Tabaksteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und steht dem Bund zu.

Steuerbefreiung

In besonderen Fällen sieht das Tabaksteuergesetz vor:

  • Steuerbefreiungen z. B. für zu amtlichen oder wissenschaftlichen Untersuchungen verwendete Erzeugnisse und für unentgeltlich abgegebene Deputate
  • Steuererstattungen für versteuerte Erzeugnisse, die in einem Steuerlager aufgenommen oder ausgeführt werden, oder in Zollverfahren überführt werden.

Neben der Steueraufsicht vor allem über die Herstellung sowie den Handel mit Tabakwaren enthält das Tabaksteuerrecht weitere besondere Bestimmungen zur Sicherung der steuerlichen Belange, z. B.

  • den Verpackungszwang, nach dem Tabakwaren nur in vollständig geschlossenen verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entfernt werden dürfen, und die Vorschrift, dass Händler die Packungen nur unter bestimmten Voraussetzungen öffnen dürfen,
  • das Beipackverbot, das Herstellern untersagt, Kleinverkaufspackungen Gegenstände zur unentgeltlichen Abgabe an Verbraucher beizupacken,
  • das Rabatt- und Zugabeverbot, durch das Tabakwarenhändlern grundsätzlich untersagt wird, bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher Rabatt zu gewähren oder Gegenstände zuzugeben,
  • das Verbot, die Abgabe von Tabakwaren mit dem Verkauf anderer Waren zu koppeln,
  • das Verbot, Tabakwaren an Verbraucher unter dem Kleinverkaufspreis oder Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben,
  • das Verbot, Tabakwaren über dem Kleinverkaufspreis oder Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben.

Die Tabaksteuer für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak)besteht aus einem preis- und einem mengenbezogenen Anteil, wobei für Zigaretten und Feinschnitt eine Mindeststeuerbelastung festgelegt ist, was bedeutet, dass die errechnete Steuer pro Stück oder Kilogramm einen festgelegten Betrag nicht unterschreiten darf. Die Mindeststeuerbelastung für Zigaretten ist dynamisch ausgestattet und hängt von der gängigsten Preisklasse ab, für Feinschnitt ist ein Euro-Betrag festgesetzt. Die Steuersätze für die einzelnen Erzeugnisse betragen:

  • Zigaretten
    5,59 Cent/Stück
    + 23,31 Prozent des Kleinverkaufspreises
  • Zigarren und Zigarillos
    1,3 Cent/Stück
    + 1 Prozent des Kleinverkaufspreises
  • Rauchtabak
    a) Feinschnitt 19,15 EUR/Kilogramm + 17,02 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 31 EUR/Kilogramm
    b) Pfeifentabak 10,70 EUR/Kilogramm + 13,5 Prozent des Kleinverkaufspreises

Rund 96 Prozent des Gesamtaufkommens ergeben sich aus der steuerlichen Belastung der Zigarette. Der Kleinverkaufspreis – die Bemessungsgrundlage des preisbezogenen Tabaksteueranteils – wird von den Herstellern und Importeuren frei bestimmt. Diese Steuer ist nach der Mineralölsteuer die ertragreichste Verbrauchsteuer.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tabaksteuer sind das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3436).

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Als sich im Dreißigjährigen Krieg der Tabakgenuss rasch über Deutschland ausgebreitet hatte, versuchte man ihn zunächst durch Landesverbot zu verhindern (z. B. 1652 in Bayern), ging aber vom Ende des 17.Jahrhunderts an zur fiskalischen Nutzbarmachung des einheimischen Rohtabaks in der Form von Staatsmonopolen oder von Luxussteuern (Tabakakzisen) über. 1819 führte Preußen eine Gewichtsteuer auf Tabakblätter, 1828 eine Flächensteuer ein, die Grundlage eines „Tabaksteuerverbandes“ mit mehreren nord- und mitteldeutschen Staaten und 1868 des ganzen Deutschen Zollvereins wurde. 1871 in die Zuständigkeit des Reiches übergegangen, folgte – nach vergeblichen und später wiederholten Versuchen Bismarcks zur Einführung eines Reichstabakmonopols – 1879 eine Reichstabaksteuer in Form einer Gewichtsteuer, zu der 1906 eine Fabriksteuer für Zigaretten (auf der Grundlage des Kleinverkaufswertes) in der Form einer Banderolensteuer trat. Dieses System ist in den folgenden Gesetzen von 1919, 1939 und 1953 ausgebaut worden. Seit 1949 wird die ehemalige Reichssteuer als Bundessteuer fortgeführt. Das Änderungsgesetz von 1971 hat das Tabaksteuerrecht wesentlich vereinfacht, den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst und das Steuersystem für Zigaretten EU-gemäß gestaltet. Mit dem Tabaksteuergesetz 1980 sind die Begriffsbestimmungen für Tabakwaren gemeinschaftlich geregelt worden. In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Tabaksteuer in etwa die gleiche erhebliche wirtschaftliche und fiskalische Bedeutung. Ihre Harmonisierung in der EU wurde durch Richtlinien des Rates von 1972 eingeleitet und mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1.Januar 1993 fortgeführt.

Das Aufkommen betrug 2001 12,1 Mrd. EUR .

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