ist die Zusammenfassung der
 Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache zum Inhalt haben, also –
 im Gegensatz zum Schuldrecht – nicht das Recht auf (Verschaffung einer) Sache, sondern das
 unmittelbare dingliche Recht an der Sache. Der schuldrechtliche Kaufvertrag z.B.
 begründet lediglich die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe der verkauften Sache an den
 Käufer und zur Übertragung des Eigentums, lässt aber die dingliche Rechtslage
 (Eigentum) unberührt; das Eigentum muss erst durch besonderes dingliches Rechtsgeschäft
 (Eigentumsübertragung) übertragen werden. Die dinglichen Rechte, die sich auf bewegliche
 Sachen (Fahrnis) und Grundstücke (Liegenschaften) erstrecken, sind absolute, d.h.
 jedermann gegenüber wirkende Rechte (anders im Schuldrecht, das nur die Beziehung
 Gläubiger – Schuldner kennt; so hat z.B. vor Eigentumsübertragung nur der Verkäufer,
 nicht aber der Käufer bei Zerstörung der verkauften Sache einen Anspruch gegen den
 Dritten). Der Kreis der dinglichen (= Sachen-) Rechte ist im Dritten Buch des BGB (§§
 854-1296) und den hierzu ergangenen Nebengesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz)
 abschließend geregelt; eine Vertragsfreiheit der Parteien in der Schaffung rechtlicher
 Beziehungen wie im Schuldrecht besteht nicht.
 Als dingliche Rechte kommen in Betracht: das Eigentum (auch das Wohnungseigentum) als
 das umfassende, grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache und beschränkte
 dingliche Rechte, d.h. Belastungen des Eigentums in gewissem Umfang durch Nutzungs- und
 Verwertungsrechte (insbes. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Reallast, Hypothek, Grund- und
 Rentenschuld sowie Pfandrecht; s. auch Sicherungsübereignung, Anwartschaftsrecht; für
 das Gebiet der ehem. DDR ferner Nutzungsberechtigungen, Mitbenutzungsrechte,
 Gebäudeeigentum; Sachenrechtsbereinigung). Nicht hierher zählen dagegen die
 öffentlichen Lasten. Entscheidend für die Geltendmachung der beschränkten dinglichen
 Rechte ist deren Rang. Aus den dinglichen Rechten (z.B. Eigentum), die unverjährbar sind,
 können dingliche Ansprüche entstehen (z.B. Eigentumsherausgabeanspruch); diese
 unterliegen der Verjährung nur, wenn sie nicht aus im Grundbuch eingetragenen Rechten
 herrühren (§ 902 BGB).
 Wesentliche Grundsätze des S. sind außerdem das Spezialitätsprinzip (jedes dingliche
 Recht kann sich nur auf eine bestimmte Sache beziehen; die Übereignung eines Warenlagers
 z.B. ist nur durch Übereignung jeder einzelnen Sache möglich), das Publizitätsprinzip
 (die dingliche Rechtslage soll möglichst offenkundig sein, bei beweglichen Sachen durch
 den Besitz, bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung im Grundbuch) sowie das
 Abstraktionsprinzip: das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich
 unabhängig vom dinglichen Erfüllungsgeschäft, so daß die Unwirksamkeit des
 Grundgeschäfts (z.B. der Kaufvertrag ist wirksam angefochten worden) regelmäßig das
 dingliche Rechtsgeschäft unberührt lässt, wenn die Betroffenen nicht eine andere
 Regelung vereinbart, z.B. die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechts als ausdrückliche
 Bedingung für den dinglichen Vertrag bestimmt haben. Das übertragene Eigentum fällt
 daher bei Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht automatisch wieder auf den Verkäufer
 zurück (im Grundbuch daher keine bloße Berichtigung); dieser hat nur einen Anspruch aus
 ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückübertragung.

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