Die Versorgungsordnung zur arbeitgeberfinanzierten bAV

betriebliche altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber finanziert, setzt eine Versorgungsordnung voraus. Das heißt, es muss eine Art Regelwerk geben, die den Rahmen für diese spezielle Versorgung festlegt. Hauptzweck der Versorgungsordnung ist es, den Arbeitnehmern die Voraussetzungen, die Durchführung und Veränderungsmöglichkeiten hinsichtlich der arbeitgeberfinanzierten bAV zu erläutern.

Die gesetzliche Grundlage

Das 1974 in Kraft getretene und zuletzt 2020 geänderte Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besagt, dass Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die teilweise Umwandlung des Gehalts zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung haben. Konkrete Regelungen hinsichtlich Steuern und Sozialversicherung finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Seit 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), von dem insbesondere mittlere und kleinere Betriebe samt Mitarbeitern profitieren sollen. Für Arbeitgeber sieht das BRSG die Pflicht vor, 15 Prozent der bAV-Beiträge zu übernehmen, die der Mitarbeiter zahlt. Die wichtigsten rechtlichen Aspekte sind auf folgender Seite nachzulesen: https://www.heldt-zuelch.de/die-versorgungsordnung-zur-betrieblichen-altersversorgung/

Wachsende Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung

Da die gesetzliche Rente künftig für viele Rentner nicht mehr ausreichen wird, um den gewohnten Lebensstandard beibehalten zu können, gewinnen zusätzliche Arten der Altersversorgung an Gewicht. Eine hiervon ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Die vom jeweiligen Arbeitgeber ganz oder zum Teil finanzierte Versorgung kommt entweder sämtlichen Mitarbeitern eines Unternehmens zugute oder nur einer bestimmten Gruppe der Belegschaft.

Betriebliche Altersvorsorge versus private Altersvorsorge

Wer privat für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit vorsorgen möchte, ist gehalten, eine Zusatzrente abzuschließen oder eine geeignete Geldanlage zu wählen. Im Fall einer betrieblichen Altersversorgung hingegen zahlt der Arbeitgeber die zuvor vertraglich vereinbarten Beiträge ein. Zu diesem Zweck wird der jeweils fällige Betrag üblicherweise regelmäßig vom unversteuerten Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen. Aber auch die zum Gehalt zusätzliche Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ist möglich.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für die betriebliche Altersversorgung, spart er für den Entgeltanteil die Steuern und Sozialversicherung. Kommt es im Alter dann zur Auszahlung des mit der bAV zusammenhängenden Kapitals oder der Betriebsrente fallen zwar Steuern an. Der für Rentner geltende Steuersatz ist jedoch erheblich niedriger als für Erwerbstätige. Finanziell  besonders attraktiv ist die betriebliche Altersversorgung für diejenigen, deren gesetzliche Rente unterdurchschnittlich ausfallen wird.

Varianten der bAV

Die betriebliche Altersversorgung umfasst fünf verschiedene Arten:

  • Direktzusage: Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine direkte Versorgung zu und kann für diesen Zweck Geld frei anlegen.
  • Direktversicherung: Der Arbeitgeber zahlt für seine Beschäftigten die Beiträge zu einer ausgewählten und vertraglich festgelegten Lebens- oder Rentenversicherung.
  • Pensionskasse: Diese Variante ähnelt der Direktversicherung sehr, da es sich um eine selbstständige Versorgungseinrichtung handelt und der Arbeitgeber die Beitragszahlung tätigt.
  • Unterstützungskasse: Erlaubt dem Arbeitgeber die freie Investition höherer Beträge; vorausgesetzt wird allerdings auch eine höhere Risikobereitschaft.
  • Pensionsfonds: Unabhängige Einrichtung, die Arbeitgebern eine flexible Geldanlage ermöglicht.

Die wichtigsten Gründe für eine Versorgungsordnung

Während eine Versorgungsordnung im Fall einer Entgeltumwandlung ohne jegliche Arbeitgeberzuschüsse entbehrlich ist, ist deren Formulierung empfehlenswert, wenn es sich um komplexe bAV-Regelungen handelt. Folgende Aspekte sprechen für eine Versorgungsordnung:

  • Die Versorgungsordnung legt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich fest, wie die betriebliche Altersversorgung abläuft.
  • Leistungsart und Leistungshöhe sind im Regelwerk nachzulesen: Transparenz für beide Seiten ist gegeben. Zudem sinkt der mit der bAV zusammenhängende Verwaltungsaufwand.
  • Für den Arbeitgeber fungiert die Versorgungsordnung als Schutz vor Rechtsstreitigkeiten in puncto betriebliche Altersversorgung.
  • Die Arbeitnehmer wissen bereits lange vor ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen, wie viel Geld Sie eines Tages erhalten werden. Was wiederum Gelegenheit gibt, gegebenenfalls rechtzeitig zusätzliche Versicherungen und/oder Geldanlagen zu wählen.
  • Ein derartiges Regelwerk spiegelt die Fairness (Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz) des Unternehmens wider und trägt so zu einer guten Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei.

Wer darf die Formulierung der Versorgungsordnung übernehmen?

Grundsätzlich bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung zu definieren. Gleiches gilt für die zugehörige Versorgungsordnung. Um den gesetzlichen Vorgaben einer Versorgungsordnung zu genügen ist es jedoch sehr zu empfehlen, dieses Regelwerk von einem Fachanwalt formulieren zu lassen. Zusätzlich sollte in Hinblick auf mögliche gesetzliche Änderungen in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Inhalte erfolgen.

Jeder Arbeitgeber, der für sein Unternehmen eine Versorgungsordnung formuliert haben möchte, die rechtlich gültig ist, muss eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) in Anspruch nehmen. Abgesehen von einem zugelassenen Rechtsanwalt wie auf der Seite https://www.heldt-zuelch.de zu finden, dürfte lediglich noch ein registrierter Rentenberater die Versorgungsordnung ausarbeiten. Weder Versicherungsmakler noch Steuerberater haben gemäß RDG das Recht, diese Aufgabe zu übernehmen.

Was gehört in eine Versorgungsordnung zur arbeitgeberfinanzierten bAV?

Eine Versorgungsordnung, die die arbeitgeberfinanzierte, betriebliche Altersversorgung regelt, sollte zwingend folgende Punkte beinhalten:

  • Falls die betriebliche Altersversorgung kein Angebot für die gesamte Belegschaft, müssen die Abgrenzungskriterien dargelegt werden. Das heißt, die Personengruppe, die an der bAV partizipiert, ist exakt zu definieren.
  • Auch wenn nur ein Teil der Belegschaft an der Altersversorgung teilhat, muss der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.
  • Abhängig von der Art der Versorgungsleistung sind die Versorgungsbeiträge beziehungsweise –Leistungen exakt anzugeben.
  • Für diejenigen, die in Teilzeit beschäftigt sind, muss es eine faire anteilsmäßige Regelung geben.
  • Wie werden Zeiten gewertet, in denen der Arbeitnehmer zwar angestellt ist, aber kein Gehalt bekommt? Gemeint sind unter anderem unbezahlter Urlaub und Elternzeit.
  • Es müssen klare Angaben zum Versorgungsträger und zur Art der Durchführung der bAV gemacht werden.
  • Gibt es Möglichkeiten, die ursprünglich vereinbarte bAV zu ändern? Wenn ja, wie?

Fazit:

Für beide Seiten – für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn es eine Versorgungsordnung zur arbeitgeberfinanzierten bAV gibt, die alle Voraussetzungen und die Durchführung verbindlich festlegt. Insbesondere können arbeitsrechtliche Konflikte vermieden und die Kosten für die Durchführung der bAV reduziert werden.

1 Kommentar

  1. Als Inhaberin eines Start-ups war ich auf der Suche nach Möglichkeiten, meine Mitarbeiter langfristig zu unterstützen. Dieser Artikel hat mir die Augen für die Wichtigkeit einer klaren Versorgungsordnung geöffnet. Die Transparenz und Rechtssicherheit, die durch eine solche Ordnung gewährleistet wird, sind für mich als Arbeitgeberin von unschätzbarem Wert. Ich bin dankbar für die klaren Informationen und werde mich definitiv weiter damit beschäftigen. Ein solches Regelwerk zeigt auch die Fairness des Unternehmens. Danke für den aufschlussreichen Artikel!

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