Örtliche Steuern

Was wird besteuert?

Bei den örtlichen Steuern handelt es sich um eine Gruppe von Steuern, die an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang anknüpfen und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt sind. Zu diesen Steuern gehören insbesondere die Getränkesteuer, die Vergnügungsteuer, die Hundesteuer, die Schankerlaubnissteuer, die Jagd- und Fischereisteuer und die Zweitwohnungsteuer.

Örtliche Steuern führen auch bei unterschiedlicher Anspannung in den einzelnen Kommunen nicht zu Störungen im überörtlichen Wirtschaftsverkehr.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe des Aufkommens kann von den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden weitgehend nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Dazu haben die Länder ihnen kraft ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten das Satzungsrecht gewährt. Dieses Satzungsrecht gestattet es den Gemeinden, im Rahmen der landesrechtlichen Kommunalabgabengesetze oder Einzelsteuergesetze über die Erhebung oder Nichterhebung sowie die Ausgestaltung der örtlichen Steuern im Einzelnen zu befinden. Die Landesgesetze können auch die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Steuern verpflichten. Zu den meisten örtlichen Steuern sind Mustersatzungen entwickelt worden, die die Erhebungsmodalitäten weitgehend vereinheitlicht haben.

Die örtlichen Steuern erreichten insgesamt einen Anteil an den Steuereinnahmen der Gemeinden von rund 1 Prozent. Nach der Höhe ihres Aufkommens haben die örtlichen Steuern für die Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt nur eine geringe Bedeutung. Sie werden deshalb auch „kleine Gemeindesteuer“ oder „Bagatellsteuern“ genannt. In einzelnen Gemeinden kommt diesen Steuern dennoch eine größere Bedeutung zu, weil sie dort zu einer erheblichen Ergänzung der übrigen Einnahmen führen.

Wer erhebt diese Steuer?

Örtliche Steuern – mit Ausnahme der Schankerlaubnissteuer – sind ihrem Charakter nach  Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern. Einige dieser Steuerarten werden nicht in allen Bundesländern erhoben, manche – wie z. B. die Zweitwohnungsteuer – auch nur in einigen Gemeinden des Bundesgebietes.

Nur von örtlicher oder regionaler Bedeutung sind die sonstigen Gemeindesteuern. Ihre Erhebung erfolgt durch Satzung, die in der Regel auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder erlassen wird.

Im Allgemeinen haben die Gemeinden (nicht die Gemeindeverbände) bei den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein – allerdings eng begrenztes – Steuerfindungsrecht. Da es den Gemeinden von den Ländern übertragen wird, kann es nur eingeräumt werden, wenn die Länder selbst die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen. Allerdings ist die Einführung von neuen Steuern schwierig, denn die Gemeinden können nur solche Steuern erheben, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG). Dies war z. B. bei der Zweitwohnungsteuer umstritten.

Ihr Aufkommen steht gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz I GG den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu.

Das Aufkommen betrug 2000 623,8 Mio EUR.

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