Vereine und Steuern

Vereine und Steuern

Hat die Rechtsform des Vereins steuerrechtliche Bedeutung?

Auf die Rechtsform des Vereins

  • eingetragener Verein = e.V.    oder
  • nichtrechtsfähiger Verein (nicht in das Vereinsregister eingetragen)

kommt es nicht an. Ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind, ist nur vom Vereinszweck und der Betätigung des Vereins abhängig.

Wann erhält ein Verein Steuervergünstigungen ?

Der Gesetzgeber hat für Vereine zahlreiche steuerliche Vergünstigungen geschaffen. Die meisten dieser Vergünstigungen setzen voraus, dass der Verein

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen  oder
  • kirchlichen Zwecken dient.

Diese Zwecke überprüft das Finanzamt anhand der Vereinssatzung.

Wann dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken ?

Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung (§ 52 AO) geregelt. Danach dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter diesen Voraussetzungen werden z.B. folgende Förderzwecke als gemeinnützig anerkannt:

  • Sport
  • Jugend- oder Altenhilfe
  • Umweltschutz
  • Bildung und Erziehung
  • Kunst und Kultur
  • Tierschutz
  • Kleingärtnerei

Die oben genannten Voraussetzungen bedeuten:

  • Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Fördertätigkeit des Vereins nicht nur einem kleinen, begrenzten Personenkreis zugute kommt.
  • Selbstlosigkeit bedeutet, dass die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vorwiegend eigenwirtschaftliche Interessen (z.B. bei einem Sparverein) sind nicht begünstigt
  • Der Verein muss die in seiner Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich verfolgen. Eine wirtschaftliche Betätigung eines Vereins (z.B. Werbung; Vereinsgaststätte) schließt die Gemeinnützigkeit nicht aus, darf aber nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Daher darf eine wirtschaftliche Betätigung auch nicht als Vereinszweck in die Satzung aufgenommen werden.
  • Der Verein muss die steuerbegünstigten Ziele grundsätzlich unmittelbar selbst in eigenem Namen verfolgen. Fördervereine, die Geld für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften beschaffen, werden aber z.B. als gemeinnützig anerkannt. Dieser Zweck muss in der Satzung ausdrücklich festgelegt sein.

Wann dient ein Verein mildtätigen Zwecken ?

Die Voraussetzungen für die Mildtätigkeit sind in der Abgabenordnung (§ 53 AO) geregelt. Danach dient ein Verein mildtätigen Zwecken, wenn er z.B. Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt.

Wann dient ein Verein kirchlichen Zwecken ?

Die Voraussetzungen für die kirchlichen Zwecke sind in der Abgabenordnung (§ 54 AO) geregelt. Ein kirchlicher Zweck liegt danach vor, wenn durch die Tätigkeit des Vereins eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts gefördert wird. Zu diesen Zwecken gehören z.B.:

  • Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern
  • Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten
  • Erteilung von Religionsunterricht

Wie erlangt der Verein die Steuervergünstigung ?

Das Finanzamt prüft auf Antrag bei Neugründung eines Vereins anhand der Satzung, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Liegen diese vor, erlässt das Finanzamt einen vorläufigen Freistellungsbescheid. Vor Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung prüft das Finanzamt, ob sich die tatsächliche Geschäftsführung mit den erklärten gemeinnützigen Zielen deckt. Auch danach muss das Finanzamt in Zeitabständen von etwa drei Jahren überprüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß und tatsächlich weiterhin erfüllt sind. Dafür werden dem Verein Steuererklärungsformulare zugesandt, die dieser ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden muss.

Muss ein Verein Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bezahlen ?

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Soweit sich ein Verein aber wirtschaftlich betätigt, sind die Einkünfte nur teilweise oder in bestimmten Grenzen steuerfrei. Bei einem Verein werden vier Tätigkeitsbereiche unterschieden:

  1. Ideelle Tätigkeit, Dazu gehören Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden.
  2. VermögensverwaltungHierzu gehören z.B.: – Zinsen aus Bankguthaben – Verpachtung der Vereinsgaststätte an einen Pächter – Dauervermietung eines Sportplatzes.
  3. Wirtschaftliche Betätigung durch steuerbegünstigten ZweckbetriebEin Zweckbetrieb dient unmittelbar dem steuerbegünstigten Vereinszweck und ist für die Zweckverwirklichung unentbehrlich. Hierzu gehören z.B.: – Karnevalsumzug eines Karnevalvereins – musikalischer Auftritt eines Musikvereins. Diese drei Tätigkeitsbereiche eines Vereins unterliegen nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.
  4. Wirtschaftliche Betätigung durch steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschäftsbetriebDazu gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs anfallen. Hierunter fallen unter anderem: – Verkauf von Speisen und Getränken – gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden – Veranstaltung von Basaren Erträge aus einem wirtschaftlichen Geschäftbetrieb sind steuerpflichtig. Ein gemeinnütziger Verein braucht aber keine Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) 30.000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Es kann im Einzelfall schwierig sein, die Tätigkeitsbereiche voneinander abzugrenzen. Es empfiehlt sich, etwaige Fragen mit Ihrem Finanzamt rechtzeitig zu klären.

Muss ein Verein Lohnsteuer bezahlen?

Ein Verein hat als Arbeitgeber die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sind zu unterscheiden:

  • Besteuerung über Lohnsteuerkarte nach Lohnsteuertabelle
  • Pauschalversteuerung: Wenn der Lohn bestimmte Grenzen nicht übersteigt, kann der Verein bei gelegentlichen, kurzfristigen oder regelmäßigen, aber geringfügigen Tätigkeiten die Lohnsteuer (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal an das Finanzamt abführen.
  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (450 Euro-Job): Legt der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung vor, kann der Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Verein muss aber pauschal Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung abführen.
  • Sonderregelung für Übungsleiter u.ä.: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, z.B.
    • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer,
    • für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich ist gewisser Betrag im Jahr steuerfrei.

Muss ein Verein Zinsabschlagsteuer zahlen?

Gemeinnützige Vereine können dem Kreditinstitut eine beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides von der Körperschaftsteuer überlassen. Das Kreditinstitut behält dann keine Zinsabschlagsteuer von den Kapitalerträgen ein. Der Freistellungsbescheid muss für einen Veranlagungszeitraum erteilt worden sein, der zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zinsen nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Was hat sich ab dem Jahr 2000 am früheren „Durchlaufspendenverfahren“ geändert?

Bisher musste bei einer Vielzahl von steuerbegünstigten Zwecken die Spende an den Verein erst über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleitet werden. Ab dem 1.1.2000 können alle Vereine , die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §10b Abs.1 EStG (z.B. Sport-; Heimat-; Natur- und Umweltschutzvereine) Spenden unmittelbar selbst empfangen. Die Vereine sind seitdem auch selbst berechtigt, Spendenbestätigungen auszustellen.

Weitere Fragen?

Wenden Sie sich in Zweifelsfragen immer an Ihr zuständiges Finanzamt.

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