Zölle

Was wird besteuert?

Zölle sind Abgaben, die aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs bzw. der Zolltarifverordnung auf eingeführte Waren erhoben werden. Der die Zollerhebung begründende Tatbestand ist noch nicht das ordnungsgemäße Verbringen einer zollpflichtigen Ware über die Zollgrenze, sondern erst die Überführung der Ware in den freien Verkehr = Einfuhr im wirtschaftlichen Sinne (Grundsatz des Gebiets- oder Wirtschaftszollsystems). Dies setzt eine Zollanmeldung auf Überführung der gestellten Ware in den freien Verkehr voraus.

Wer zahlt die Steuer?

Die Zollanmeldung kann grundsätzlich jeder abgeben. Wer die Zollanmeldung abgibt – gegebenenfalls auch eine auf Überführung der Ware in ein anderes Zollverfahren (z. B. aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, Versandverfahren, Zolllagerverfahren) – ist Anmelder. In der Zollanmeldung müssen alle für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und Umstände angegeben werden. Außerdem sind alle notwendigen Unterlagen (z. B. Genehmigungen, Rechnungen) beizufügen. Die Zollstelle hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die Ware zu beschauen. Beschaut sie nicht, so wird vermutet, dass die Zollanmeldung zutrifft.

Wie hoch ist die Steuer?

Bei der Überführung in den freien Verkehr wird der im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gültige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. der Zolltarifverordnung angewendet. Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist grundsätzlich auch für Menge, Wert und Beschaffenheit der Ware und die Entstehung der Zollschuld maßgebend. Der berechnete Zoll wird von dem Anmelder schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid). Überlassen wird die Ware, sobald der Zoll gezahlt oder – bis zum 16. Tag des Folgemonats – aufgeschoben worden ist; doch kann auch vorzeitig überlassen werden, wenn der Beteiligte eine Sicherheit geleistet hat.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Der Bund hat nach dem Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz über die Zölle, die jedoch durch die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts fast vollständig auf die EU übergegangen sind.

Das nationale Zollrecht besteht im Wesentlichen aus dem Zollverwaltungsgesetz und der Zollverordnung.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zöllen ist

a) das Gemeinschaftszollrecht (insbesondere die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex und die Verordnung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen),

b) der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, Amtsblatt EG Nr. L 256/1) als supranationales Recht und die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl I S. 896) für den nationalen Tarifteil als innerstaatliches Recht,

c) das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3714) und die zu seiner Durchführung erlassene Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl I S. 2449; 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl I S. 1006).

Die Zollunion der Europäischen Union bedurfte zu ihrer Vollendung außer der bereits verwirklichten Tarifunion einer umfassenden Harmonisierung der Zollrechtsvorschriften. Eine gemeinschaftliche Zollgrundverordnung (Zollkodex),die alle grundlegenden zollrechtlichen Vorschriften zusammenfasst, wird seit 1. Januar 1994 in allen Mitgliedstaaten vollständig angewendet. Die Vorschriften des Zollkodex über die Ausfuhr sind bereits seit dem 1. Januar 1993 gültig. Der Zollkodex enthält die grundlegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts. Er wird durch eine umfassende Durchführungsverordnung ergänzt, die am 2. Juli 1993 von der EU-Kommission verabschiedet worden ist. Sie wird zeitgleich mit dem Kodex seit 1. Januar 1994 angewendet. Zollkodex und Durchführungsverordnung fassen im Wesentlichen das bestehende Gemeinschaftsrecht zusammen. Die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann durch vereinfachte Verfahren wesentlich unkomplizierter und, je nach Art des Verfahrens, beschleunigt werden. Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass für die Waren zunächst eine Zollanmeldung abgegeben werden darf, die nicht alle sonst benötigten Angaben enthält. Die fehlenden Angaben sind erst später nachzureichen. Bei entsprechender Bewilligung können diese Angaben auch für die in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Waren in einer einzigen ergänzenden Zollanmeldung zusammengefasst angemeldet und die Einfuhrabgaben in einer Summe entrichtet werden.

Vereinfachte Verfahren sind:

  • die unvollständige Zollanmeldung, bei der der Zollstelle für die eingeführte Ware eine Zollanmeldung abgegeben wird, die nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind;
  • das vereinfachte Anmeldeverfahren, bei dem der Zollstelle für die einzelnen Sendungen eine vereinfachte Zollanmeldung abgegeben wird, die nur die wesentlichen Angaben zu enthalten braucht;
  • das Anschreibeverfahren, bei dem die Waren im Betrieb des Warenempfängers in „Anschreibungen „erfasst und -weitgehend ohne unmittelbare Mitwirkung der Zollstelle – in ein Zollverfahren überführt werden.

Als Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf (GATT) sowie der Brüsseler Abkommen über den Zollwert und das Zolltarifschema hat die Bundesrepublik 1951 die spezifischen Zölle (nach Gewicht, Maß oder Stück) weitgehend durch Wertzölle ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde das Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema abgelöst und ein aktualisiertes modernes Tarifschema eingeführt. Auf der Grundlage dieses Harmonisierten Systems wurde auf Gemeinschaftsebene die Kombinierte Nomenklatur (KN) geschaffen (vgl. Verordnung [EWG ] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). Die Zollunion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ist als Tarifunion mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 zunächst unter den sechs ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) verwirklicht worden.

Seitdem

  • wenden die EU-Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen einheitlichen Zolltarif an,
  • werden im Warenverkehr zwischen diesen Staaten Zölle nicht mehr erhoben.

Die Zollunion ist am 1. Juli 1973 auf Großbritannien, Dänemark und Irland ausgedehnt worden. Seit dem 1. Januar 1981 ist Griechenland, seit dem 1. Januar 1986 sind Spanien und Portugal und seit dem 1. Januar 1995 Finnland, Österreich und Schweden Mitglieder der Gemeinschaft. Im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten – Island, Schweiz einschließlich Liechtenstein und Norwegen -sind seit dem 1. Juli 1977 die Zölle für fast alle gewerblichen Waren abgeschafft. Im Übrigen haben die Europäischen Gemeinschaften mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und mit zahlreichen Staaten Afrikas sowie des karibischen und pazifischen Raumes Abkommen geschlossen, die weitgehende Zollzugeständnisse beinhalten. Ferner gewähren die Gemeinschaften allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen.

Mit Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien und Slowenien wurden Assoziierungsabkommen, die so genannten „Europa-Verträge „abgeschlossen. Ebenfalls gelten seit dem 1. Januar 1995 entsprechende Verträge mit den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen. Mit Slowenien besteht seit dem 1. März 1999 ein Europaabkommen.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Zölle fließen seit 1975 bzw.1988 (EGKS-Zölle) voll der EU zu (Zollaufkommen 2001 rund 6,4 Mrd. DM) .Zölle werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet, nämlich durch die Behörden der Bundeszollverwaltung. Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen, örtliche Behörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate).

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Zölle gehören zu den ältesten Abgaben, die über Griechenland (telos = Zoll; teloneion = Zollhaus) und Rom (spätlateinisch = teloneum) auch bei den Germanen Eingang fanden. Vom Gotenreich am Schwarzen Meer breitete sich vom 4. Jahrhundert an entlang der Donau der gotische Zollbegriff mota = Maut aus, während über das Fränkische Reich vom 5./6. Jahrhundert die lateinisierte griechische Bezeichnung in den mittel- und norddeutschen Raum vordrang und zu toloneum, abgekürzt = tol, dann tsol und Zoll abgewandelt wurde. Im deutschen Mittelalter hatten die Zölle oder Mauten anfänglich vorwiegend den Charakter von Benutzungsgebühren für Land- und Wasserstraßen, Brücken, Hafenanlagen und Markteinrichtungen oder von Schutzgebühren für den Handelsverkehr („Geleitzölle „). Als Zollregal zunächst dem König zustehend, kam es vom 12./13. Jahrhundert an immer mehr zu Verleihungen und Verpfändungen der königlichen Hoheitsrechte an Territorialherren und Städte, die bald eine eigene Zollhoheit mit Landes- und Stadtzöllen ausbauten und von Benutzungsgebühren zu steuerartigen Finanzzöllen mit Warenzolltarifen übergingen. Große Bedeutung erlangten dabei die Rheinzölle, für die um 1400 über 60 territoriale Schiffszollstationen bestanden. Unter Kaiser Karl V. wurde 1521/24 vergeblich versucht, einen einheitlichen Reichsgrenzzoll (in der Form eines Ausfuhr-Wertzolles) von 4 Prozent einzuführen. Im 17./18.Jahrhundert breitete sich unter dem Einfluss des Merkantilismus der Schutzzollgedanke aus mit der Folge hoher Einfuhrzölle zum Schutze der inländischen Produktion. Anfang des 19. Jahrhunderts gingen die deutschen Einzelstaaten unter Aufhebung ihrer innerstaatlichen Binnenzölle allgemein zum Grenzzollsystem über, das den gegenseitigen Wirtschaftsverkehr jedoch stark behinderte. Die lästigen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrzölle zwischen den deutschen Staaten wurden Schritt für Schritt durch regionale Zollunionen und ab 1. Januar 1834 durch den Deutschen Zollverein zugunsten gemeinsamer Außenzölle abgebaut. Das einheitliche Vereinszollgesetz von 1869 wurde im Jahr 1871 mit dem Übergang der Zollgesetzgebungs- und Ertragshoheit auf das Reich in Reichsrecht verwandelt. 1879 setzte unter Bismarck wieder eine verstärkte Schutzzollpolitik – insbesondere gegen englische Waren – ein, die die Zölle bis heute zum Instrument einer planmäßigen Handelspolitik machte. 1919 ging auch die bis dahin den Ländern verbliebene Verwaltungshoheit für die Zölle auf das Reich über. Durch das Bonner Grundgesetz von 1949 wurde die gesamte Zollhoheit dem Bund übertragen.

Das Aufkommen betrug 2001 3,2 Mrd. EUR .

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