Unter den in Art. 39-46
 EWGV vorgesehenen Steuerungsmitteln der gemeinschaftlichen Agrarpolitik der EG sind die
 GMO heute die einzigen, mit denen die Landwirtschaftspolitik betrieben wird. GMO bestehen
 inzwischen für praktisch alle Produkte, die in der Anl. II zum EWGV als zur
 Landwirtschaftspolitik gehörend aufgeführt sind. Die GMO regeln mit unterschiedlicher
 Intensität eine Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für Gruppen von
 Erzeugnissen. Nach der Intensität der Lenkungsmöglichkeiten kann man unterscheiden: a)
 GMO ohne Lenkungsmaßnahmen außer Zöllen (für lebende Pflanzen/Waren des
 Blumenhandels). b) GMO, die außer durch Zölle allein mit Beihilfen reguliert werden
 (für Eier, Geflügelfleisch, Hopfen). c) GMO, bei denen neben Beihilfen Preise
 festgesetzt und durch Abschöpfungen stabilisiert werden (für Flachs/Hanf,
 Obst/Gemüse-Verarbeitungserzeugnisse, Saatgut, Hopfen). d) GMO, bei denen die Preise
 zusätzlich durch Interventionsmöglichkeiten ("fakultative Intervention")
 stabilisiert werden (Obst/Gemüse, Schaffleisch, Schweinefleisch, Wein). e) GMO, die durch
 ein Preis- und Abnahmesystem, den Interventionspreisen bei obligatorischer Intervention,
 den Erzeugern Mindestpreise garantieren. Solche GMO bestehen für Fette, Fischerzeugnisse,
 Getreide, Milch/Milcherzeugnisse, Reis, Rindfleisch, Rohtabak, Zucker. Die GMO mit
 obligatorischer Intervention sind jetzt alle zur Verhinderung von Überproduktionen mit
 Begrenzungsmaßnahmen (den sog. Stabilisatoren) verbunden, etwa
 "Marktverantwortungsabgaben" für Getreide, Produktionsbeschränkung durch sog.
 Referenzmengen für Milch, Höchstgarantiemengen. Wegen der Fundstellen für die GMO, die
 sämtlich durch innerstaatlich unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (Verordnungen)
 geregelt sind, vgl. Dauses, Handbuch des EG-Rechts, v. d. Groeben/Thising/Ehlermann,
 Handbuch des Europäischen Rechts, Band 4 und 5, oder die bei Gemeinschaftsrecht
 nachgewiesenen Hilfsmittel. Das Preissystem der GMO basiert auf – meist jährlich
 festgesetzten – Richtpreisen, die die Grundlage für die Berechnung der Abschöpfung und
 für die Intervention bilden. Die Intervention, im Ergebnis eine Preissubventionierung,
 erfolgt bei fakultativer Intervention, wenn der Richtpreis wesentlich unterschritten wird.
 Bei obligatorischer Intervention ist der Richtpreis im Ergebnis mit einem geringen
 Abschlag in Höhe des sog. Interventionspreises garantiert. Die obligatorische
 Intervention stabilisiert also den Richtpreis auf der Basis des Interventionspreises als
 eines staatlich garantierten Mindestpreises für die Waren der betreffenden
 Marktorganisation. Die Intervention erfolgt in der Weise, daß die Interventionsstelle ihr
 zu Interventionsbedingungen angebotene Ware der betreffenden GMO übernimmt und durch
 Lagerung, Denaturierung oder Export dem Markt entzieht.
 Die Entscheidung der Interventionsstelle, für eine bestimmte, ihr angebotene Ware zu
 intervenieren, ist ein Verwaltungsakt, die Abwicklung der Intervention erfolgt mit
 privatrechtlichen Figuren, hauptsächlich durch Ankauf (Subventionen unter
 Zweistufentheorie). Finanziert werden die GMO über den Europäischen Ausrichtungs- und
 Garantiefonds.
 Den Vollzug der gemeinsamen M. in der BRep. regelt das Gesetz zur Durchführung der
 gemeinsamen Marktorganisationen i.d.F. vom 20. 9. 1995 (BGBl. I 1146). Dieses bestimmt die
 für den innerstaatlichen Vollzug zuständigen Behörden, vor allem die Marktordnungs- und
 Interventionsbehörden (§ 3). Danach ist für den Vollzug die Bundesanstalt für
 Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Das Ges. ermächtigt zu umfangreichen
 Vollzugsvorschriften (§§ 6-9), regelt den Verwaltungsvollzug (§§ 10-14) und die
 hierfür gegebenen sonstigen Behördenzuständigkeiten (§ 31: Bundesfinanzverwaltung). Es
 normiert die zum Vollzug erforderlichen Eingriffsermächtigungen, u.a. zu Schutz- und
 Überwachungsmaßnahmen (§§ 27, 28); Meldepflichten (§ 32), Prüfungsrechte und
 Auskunftspflichten (§ 33). Das Gesetz regelt ferner die Ein- und Ausfuhr von
 Marktordnungswaren und die Erhebung von Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen (§§
 18ff.). Für Streitigkeiten aus dem Vollzug ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten
 gegeben (§ 34). Zuwiderhandlungen und Defraudationen werden z.T. in entsprechender
 Anwendung des Steuerstrafrechts (§§ 35ff.), im übrigen durchweg als
 Ordnungswidrigkeiten (§ 36) geahndet. Zum Vollzug vgl. ferner für Einfuhr das
 AbschöpfungserhebungsG vom 25. 7. 1962 (BGBl. I 453) m. spät. Änd., für die Ausfuhr
 die VO vom 17. 1. 1975 (ABl. EG L 25 S. 1) m.Änd. (Ausfuhrerstattungen) sowie die DVO vom
 29. 3. 1977 (BGBl. I 525) m.Änd. Zur Vollstreckung von Geldforderungen aus dem System der
 gemeinsamen M. s. Ges. vom 10. 8. 1979 (BGBl. I 1429).

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