Bewertungsgrundsätze

Im Handelsrecht in § 252
HGB kodifizierte allgemeine Grundsätze, von denen nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden kann. Diese allgemeinen Grundsätze gehören zu den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), wenngleich der Inhalt und Umfang der GoB
weitergehender ist.
Grundsatz der Bilanzidentität, der besagt, dass die Wertansätze der Positionen der
Schlussbilanz mit denen der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen müssen, der
Grundsatz wird in erweiterter Form auch als Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität
bezeichnet.

  • Going-concern-Prinzip, wonach bei der Festlegung der Wertansätze von der
    Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist.
  • Grundsatz der Einzelbewertung, gemäß dem alle Vermögensgegenstände und
    Schulden einzeln zu bewerten sind.
  • Grundsatz der Vorsicht und Realisationsprinzip. Das Vorsichtsprinzip verlangt,
    dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigt werden, auch wenn diese am
    Abschlussstichtag noch nicht eingetreten sind. Dagegen sind nach dem Realisationsprinzip
    Gewinne erst dann zu erfassen, wenn sie realisiert sind. Diese ungleiche (imparitätische)
    Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Hinblick auf den Realisationszeitpunkt wird als
    Imparitätsprinzip bezeichnet.
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung, wonach Aufwand und Ertrag die Rechenelemente
    der handelsrechtlichen Rechnungslegung bilden und nicht etwa Auszahlungen und
    Einzahlungen.
  • Grundsatz der Stetigkeit, der verlangt, dass die im
    vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden unverändert beibehalten
    werden (Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität).

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