ist, wer als selbständiger
 Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer – nicht
 notwendig einen Kaufmann – Geschäfte zu vermitteln (sog. Vermittlungsvertreter) oder in
 dessen Namen abzuschließen (sog. Abschlussvertreter). Der H. ist zwangsläufig
 Kaufmann, weil sein Geschäft ein Grundhandelsgewerbe darstellt (§ 1 II Nr. 7 HGB). H.
 kann auch eine juristische Person, insbes. eine Handelsgesellschaft sein. H. ist nur, wer
 selbständig ist, d.h. im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
 Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 I 2 HGB). Fehlt dieses Merkmal, so ist derjenige, der
 für einen Unternehmer Geschäfte abschließt und vermittelt, als kaufmännischer
 Angestellter (Handlungsgehilfe) und damit als Arbeitnehmer anzusehen (§ 84 II HGB).
 Hingegen ist der sog. Untervertreter, der für einen H. selbständig Geschäfte
 abschließt und vermittelt, echter Handelsvertreter (§ 84 III HGB). Ein H. kann zugleich
 für mehrere Unternehmen tätig sein. Ist er jedoch nur für einen Unternehmer tätig
 (sog. Ein-Firmenvertreter, § 92a I HGB), so wird er als arbeitnehmerähnliche Person wie
 ein Arbeitnehmer behandelt, auch wenn er selbständig tätig ist, sofern seine
 Monatsbezüge 1000 EUR nicht überschreiten (§ 5 III ArbGG). Der H. ist vom Kommissionär
 und vom Handelsmakler zu unterscheiden. Sein Vertrag mit dem Unternehmer ist ein
 Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Er ist formlos wirksam;
 jedoch kann jeder Teil verlangen, daß der Vertragsinhalt und spätere Vereinbarungen
 schriftlich abgefasst und unterzeichnet werden (§ 85 HGB). Im Regelfall ist der H.
 lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, so daß die vermittelten Geschäfte
 (meist Kauf- oder Werkverträge) erst vom Unternehmer mit dem Dritten (Kunden)
 abgeschlossen werden. Ist der H. jedoch zum Abschluss der Geschäfte ermächtigt, so ist
 hierfür die Vollmacht des Unternehmers notwendig. Diese gehört ihrem Wesen nach zur
 Handlungsvollmacht. Auch der Vermittlungsvertreter gilt jedoch für die Entgegennahme von
 gewissen Erklärungen, insbes. Mängelrügen, sowie gegenüber gutgläubigen Dritten als
 zum Vertragsabschluß bevollmächtigt (§§ 91, 91a HGB). Im allgemeinen ist der H. für
 den Verkauf tätig; er kann jedoch auch, sogar ausschließlich, mit dem Einkauf beauftragt
 sein. Sonderregeln bestehen für den Bezirksvertreter, den Versicherungs – und
 Bausparkassenvertreter sowie für den H. im Nebenberuf (§ 92b HGB).
 Pflichten des H.: Er hat sich zu bemühen, für den Unternehmer Geschäfte zu
 vermitteln oder abzuschließen, darf also nicht unter Verzicht auf Provision untätig
 bleiben. Bei seiner Tätigkeit hat der H. das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§
 86 I HGB). Seine Nachrichtspflicht erstreckt sich darauf, daß er über seine Tätigkeit
 die erforderlichen Berichte geben, insbes. von jedem vermittelten und abgeschlossenen
 Geschäft unverzüglich Mitteilung machen muss (§ 86 II HGB). Die Treuepflicht des H.
 verbietet ihm i.d.R. auch, ohne besondere Absprache die Vertretung eines
 Konkurrenzunternehmens zu übernehmen (Wettbewerbsverbot), ferner Geschäfts- und
 Betriebsgeheimnisse preiszugeben oder später zu verwerten (§ 90 HGB). Was der H. aus
 oder zur Durchführung seiner Tätigkeit für den Unternehmer erlangt, hat er
 herauszugeben (§ 667 BGB, z.B. Muster, Gerätschaften). Haftungsmaßstab für alle
 Pflichten ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86 III HGB).
 Rechte des H.: Als Entgelt für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf Provision für
 alle während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf
 seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit solchen Kunden abgeschlossen werden, die
 er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 I HGB; weiter für den
 Bezirksvertreter). Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft erst nach
 Beendigung des H.verhältnisses abgeschlossen worden ist, sofern der H. es vermittelt oder
 so vorbereitet hat, daß der Abschluss vorwiegend auf seiner Tätigkeit beruht und das
 Geschäft innerhalb angemessener Frist zustandekommt; ggfs. ist die Provision nach
 Billigkeit zwischen dem alten und dem neuen H. aufzuteilen (§ 87 III HGB). Die Höhe der
 Provision richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; fehlt eine solche, so gilt der
 übliche Provisionssatz als vereinbart (§ 87b I HGB). Die Provision ist fällig, sobald
 und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a I HGB). Der
 Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, daß der Kunde seine Leistung nicht
 erbringt, insbes. nicht zahlt (§ 87a II HGB). Führt der Unternehmer das Geschäft nicht
 oder nicht ganz aus, wie es abgeschlossen ist, so entfällt der Provisionsanspruch nur,
 wenn die Ausführung ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich oder ihm nicht zuzumuten
 ist, insbes. wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Kunden (§ 87a III HGB). Der
 H. hat weiter Anspruch auf die i.d.R. monatlich zu erstellende Provisionsabrechnung (§
 87c I HGB), ferner auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und
 auf Mitteilung aller für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (§ 87c II, III
 HGB). Er kann verlangen, daß der Unternehmer ihm alle erforderlichen Nachrichten für
 seine Tätigkeit gibt und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen, z.B. Muster,
 Preislisten, zur Verfügung stellt (§ 86a HGB). Aufwendungsersatz (insbes. Reisespesen),
 die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallen, erhält der H. nur, wenn es besonders
 vereinbart oder handelsüblich ist. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gilt
 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
 betreffende Anspruch fällig geworden ist (§ 88 HGB).
 Der H.-Vertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde; wenn er auf
 unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet das Vertragsverhältnis durch
 außerordentliche (fristlos mögliche) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB) oder
 durch ordentliche, befristete Kündigung (§ 89 HGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist
 steigt mit der Dauer des Vertragsverhältnisses (z.B. im ersten Jahr 1 Monat, nach dem
 fünften Jahr 6 Monate, jeweils zum Schluss des Kalendermonats); bei einer vertraglichen
 Vereinbarung können diese Fristen nur verlängert werden und müssen für beide Teile
 gleich lang sein (§ 89 HGB). Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlangt der H.
 unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Die
 Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB) besteht fort. Eine Wettbewerbsabrede, die den H. in
 seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit beschränkt, ist unter den Voraussetzungen des §
 90a HGB möglich (längstens 2 Jahre, nur gegen Karenzentschädigung).

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