Leasingvertrag

ist rechtlich gesehen, auch
wenn er mit einer Kaufoption verbunden ist (Mietkauf), ein Mietvertrag. Der L.geber
überlässt dem L.nehmer gegen Entgelt (L.raten) eine Sache oder Sachgesamtheit zum
Gebrauch; dabei trägt regelmäßig der L.nehmer die Gefahr bzw. Haftung für
Instandhaltung, Untergang und Beschädigung, während der L.geber dafür seine Ansprüche
gegen Dritte (insbes. den Lieferanten) dem L.nehmer überträgt. Das Risiko ist also
ähnlich wie beim Kauf verteilt; insbes. richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen
Sachmängeln gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht. Halter eines Kraftfahrzeugs ist
i.d. R. der Leasingnehmer; dieser kann auch Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers
gegenüber dem Hersteller sein. Die Miete (Leasingzins) ist so bemessen, daß sie die
Vergütung für den Substanzwert darstellt. Zur Anwendbarkeit des
Verbraucherkreditgesetzes beim Finanzierungs-L. und bei zunächst nur mietweiser
Überlassung einer Sache mit Erwerbsrecht oder -pflicht (Mietkauf): Kreditvertrag. Der L.
dient wirtschaftlich in erster Linie einer mittelfristigen Finanzierung, sog.
Finanzierungs-L. (bei Industrieanlagen bis zu 14 Jahren Laufzeit). Steuerlich wird das
Leasinggut grundsätzlich dem Leasinggeber als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer
zugerechnet, falls Grundmietzeit 40- 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
Falls Grundmietzeit bis 39% oder 91- 100% beträgt, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer.
Falls Grundmietzeit bis 39%, wird der Leasingnehmer wie ein Ratenzahlungskäufer
behandelt, ab 91% wie ein Käufer, der durch Bankdarlehen finanziert; Grundmietzeit
zwischen 40 und 90% dagegen schließt Überlassung an weitere Leasingnehmer nicht aus.
Vgl. z.B. Erlass des BMF vom 19. 4. 1971 (BStBl. I 264), vom 21. 3. 1972 (BStBl. I 188),
22. 12. 1975 und vom 23. 12. 1991 (BStBl. 1992 I 13) sämtliche Anhang 21 EStR.

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