ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in
 einer bestimmten Form ausgestellt, ausdrücklich als W. bezeichnet werden muss
 (Wechselklausel) und die (unbedingte) Anweisung enthält, eine bestimmte Geldsumme
 (Wechselsumme) zu zahlen. Erforderlich ist außerdem die Angabe dessen, der zahlen soll
 (Bezogener), der Verfallzeit, des Zahlungsortes, des Tages und des Ortes der Ausstellung
 sowie des Namens dessen, an den oder dessen Order zu zahlen ist (Remittent), ferner die
 Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 WG; zum Mindestinhalt s.i.e. Tratte). Der W. ist
 ein Orderpapier. Er kommt als gezogener W. (Tratte) und als eigener W. (Solawechsel) vor.
 Der gezogene W. ist eine besondere Art der Anweisung, der eigene W. eine solche des
 Schuldversprechens. Der W. enthält eine abstrakte Forderung; doch liegt der
 Wechselverbindlichkeit regelmäßig ein bestimmtes Rechtsverhältnis zugrunde (
 Kausalgeschäft; Rechtsgeschäft), meistens Kauf oder Darlehen. Die Wechselforderung und
 die Forderung aus dem Kausalgeschäft bestehen nebeneinander, bis die
 Wechselverbindlichkeit erfüllt wird; jedoch ist die Forderung aus dem Kausalgeschäft bis
 zur Fälligkeit des W. gestundet (Leistungszeit). Die sog. Valutaklausel ("Wert
 erhalten") hat nur für die Erfüllung des Grundgeschäfts, nicht aber für die
 W.verpflichtung Bedeutung. Sog. Hauptschuldner der Wechselverbindlichkeit ist beim
 gezogenen W. der Akzeptant, beim eigenen W. der Aussteller. Außerdem haften der Indossant
 und der Wechselbürge in der Reihenfolge, wie der W. von ihnen weitergegeben wird. Wenn
 nicht ein Blankowechsel vorliegt, wird der W. zunächst ausgestellt und dann an den
 Remittenten begeben. Die Annahme (Akzept) durch den Bezogenen folgt der Ausstellung, kann
 aber auch dem Begebungsvertrag zwischen Aussteller und Remittenten nachfolgen. Der
 Remittent kann den W. behalten oder weitergeben. Der Übertragung des W., die
 sachenrechtlichen Grundsätzen folgt (Begebungsvertrag), dient das Indossament. Jeder, der
 den W. in Händen hat und durch Indossament legitimiert ist, gilt als rechtmäßiger
 Inhaber des W. (Art. 16 WG). Wird der W. bei Fälligkeit vom Akzeptanten bezahlt, so
 erlöschen damit alle Wechselverbindlichkeiten. Die den Wechselübertragungen der
 beteiligten Personen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte werden damit regelmäßig
 erfüllt. Aus dem W. sind zu zahlen: Die Wechselsumme, mind. 6% Wechselzinsen, die
 Auslagen, insbes. Protestkosten, und eine Provision von 1/3% (Art. 48, 49 WG). Zahlt der
 Akzeptant nicht oder nimmt der Bezogene den W. nicht an, so kann der Inhaber des W.
 Rückgriff nehmen (Wechselregress). Zu diesem Zweck muss der W. protestiert werden
 (Wechselprotest). Wird der Rückgriff voll durchgeführt, so bleibt letzten Endes der
 gezogene W. beim Aussteller, der seinerseits den Akzeptanten in Anspruch nehmen kann; beim
 eigenen W. gilt dies im Verhältnis vom Remittenten zum Aussteller. Es braucht immer nur
 gegen Aushändigung des quittierten W. gezahlt zu werden (Art. 39 I, 50 I WG). Die strenge
 Haftung aus dem W. dient seiner Umlauf- und Verkehrsfähigkeit.

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