Wissenswertes über die Vorsteuer

wissenswertes zur vorsteuer

Bei der Vorsteuer handelt es sich um eine Umsatzsteuer, welche einem Unternehmen für den Einkauf von Lieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden. Vorteilhaft ist, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer Unternehmer mit der Umsatzsteuer verrechnen können, die sie wiederum bei Ihren Lieferungen an den Kunden erheben müssen. Man spricht hier allgemein auch von einem Vorsteuerabzug. Worauf es bei der Vorsteuer ankommt, wer diese abführen muss und wie sich diese berechnen lässt, soll in diesem Ratgeber kurz vorgestellt werden.

Wer muss eigentlich die Vorsteuer und Umsatzsteuer abführen?

Die eigentlichen Regelungen für die traditionelle Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer ist auch für die Vorsteuer gültig. Jedes größere Unternehmen ist umsatzsteuerpflichtig. Ebenso besteht dadurch auch eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Dabei ist der Steuersatz in erster Linie von der Ware oder Dienstleistung abhängig. Dieser kann entweder 7 % oder 19 % betragen. Anzumerken ist, dass Kleinunternehmer, also Unternehmen, die im Jahr weniger als 22.000 € Umsatz erzielen, von der Kleinunternehmerregelung profitieren. In diesem Fall müssen diese keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug sind diese dann aber auch nicht berechtigt zum Vorsteuerabzug.

Eine Vorsteuer dürfen Unternehmen nur von abzugsfähigen Betriebsausgaben abziehen. Aus diesem Grund können Sie als Unternehmer zum Beispiel keine Vorsteuer auf Geschenke, die eigene Lebensführung und den Haushalt, auf Geldstrafen für Strafverfahren oder auf die Einkommensteuer abziehen.

Was bedeutet nun Vorsteuerabzug?

Mit dem Vorsteuerabzug wird das Recht eines Unternehmens begründet, die vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufen mit der vom Unternehmen geleisteten Vorsteuerzahlungen aus eigenen Einkäufen zu verrechnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen von einem Dritthersteller Maschinenteile für die eigene Fertigung erworben hat. Ebenso kann ein Unternehmen zum Beispiel bei einem Autohändler die entsprechenden Dienst- oder Werkstattwagen gekauft haben. Auch hier muss der Unternehmer an den Autohändler die übliche Umsatzsteuer zahlen. Bei Verwendung der Fahrzeuge im Betrieb und die daraus resultierende Rechnungstellung an den Kunden, kann zumindest ein Teil dieser Steuern in Form von Vorsteuern wieder verrechnet werden.

Falls die geleistete Vorsteuer einmal höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer ausfallen sollte, dann ergibt sich ein sogenannter Vorsteuerüberhang. Diesen Differenzbetrag erhält das Unternehmen vom Finanzamt zurückerstattet.

Falls die vereinnahmte Umsatzsteuer dagegen höher als die geleistete Vorsteuer ausfällt, ergibt sich zwangsläufig daraus eine Umsatzsteuerzahllast. In diesem Fall muss das Unternehmen den Differenzbetrag an das Finanzamt abführen. Hierzu ein kleines Beispiel:

Ein Unternehmen produziert Kuckucksuhren und erzielt daraus einen jährlichen Umsatz zwischen 30.000 und 35.000 €. Insoweit ist das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Im November dieses Jahres verzeichnet das Unternehmen einen Umsatz durch den Verkauf von Kuckucksuhren in Höhe von 1.500 €. Die betrieblichen Ausgaben für den Einkauf von Materialien und anderen Betriebsmitteln belaufen sich für diesen Monat auf 1.000 €. Der Steuersatz beträgt 19 %.

Wenn das Unternehmen beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung getätigt hat, kann es die geleistete Vorsteuer von der vereinnahmten Umsatzsteuer abziehen. Im vorliegenden Fall beträgt die vereinnahmte Umsatzsteuer 285 € und die geleistete Vorsteuer 190 €. Wenn von der Umsatzsteuer die Vorsteuer abgezogen wird, verbleibt noch eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 95 €, welche an das Finanzamt abzuführen ist.

Die vorgenannte Umsatzsteuervoranmeldung ist übrigens für Unternehmen verpflichtend. Diese müssen die angefallene Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt melden und auch abführen. Weitergehende Informationen für eine einfache und sichere Buchhaltung können Sie hier nachlesen.

Die Buchhaltung eines Unternehmens ist gefragt

Es gehört schon zum Tagesgeschäft, dass die Buchhaltung bei der Rechnungstellung die korrekte Umsatzsteuer verwendet. Bis auf Lebensmittel gilt für die meisten produzierten Waren ein Steuersatz von 19 %. Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen ist umsatzsteuerberechtigt und kauft von einem Drittanbieter eine Maschine im Wert von 10.000 €. Sie zahlen darauf eine Vorsteuer über 19 %, sprich 1.900 €. Insoweit steigt der Einkaufspreis auf 11.900 € an. Nach einer aufwändigen Restauration wird die Maschine an den Endkunden für 12.000 € zuzüglich Umsatzsteuer über 19 %, also 2.280 € verkauft. In diesem Fall liegt der Verkaufspreis bei 14.280 €.

Ihre Buchhaltung verwendet in aller Regel die doppelte Buchführung. Idealerweise erfolgt die Buchhaltung in elektronischer Form. Dabei werden sowohl Aufwands- als auch Ertragskonten angesprochen. Der eigene Einkauf von Waren und Dienstleistungen fällt unter den Aufwand. Der Verkauf an den Endkunden erfolgt als Ertrag.

Eine moderne Buchhaltungssoftware ist in der Lage, nicht nur die reinen Warenein- und -ausgänge zu verwalten bzw. zu buchen, sondern kann Ihnen auch gleich die jeweilige Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen. Abhängig von der Zahlungsweise an das Finanzamt, können Sie auf diese Weise recht einfach eine Steuererstattung oder üblicherweise eine Steuerschuld nachweisen. In den meisten Fällen kommt es trotz Vorsteuerabzug zu einer Steuerschuld, da Sie Ihre Waren und Dienstleistungen verständlicherweise zu einem höheren Preis verkaufen als beim Einkauf. Dennoch profitieren Sie auf alle Fälle von einem Vorsteuerabzug, da dieses Ihre zu zahlende Umsatzsteuer enorm minimieren kann.

Als Unternehmer sollten Sie sich diesbezüglich auf Ihr Buchungssystem vertrauen können. Hier hat sich in den letzten Jahren viel getan. Umsätze lassen sich in heutiger Zeit nicht nur manuell in den Rechner eingeben. Auch eingescannte Fotos über das Smartphone werden mittlerweile erkannt und akzeptiert.

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