Die j. P. ist eine
 Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher
 Selbständigkeit. Anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft oder gar bei der Gemeinschaft
 nach Bruchteilen, bei denen die Gesamtheit der Mitbeteiligten Träger von Rechten und
 Pflichten bleibt, besitzt die j. P. eine eigene Rechtsfähigkeit und damit auch
 Parteifähigkeit (s. auch Konkursfähigkeit). Die j. P. ist also von ihren Mitgliedern und
 deren Bestand bzw. Wechsel losgelöst; die Mitglieder sind allerdings an ihr
 vermögensrechtlich (s. z.B. Aktie) und korporativ (Einfluss auf die Geschäftsführung,
 s.u.) beteiligt. Abgesehen von den nur einer natürlichen Person zustehenden Rechten und
 möglichen Rechtsgeschäften (z.B. Staatsangehörigkeit, Eheschließung,
 Testamentserrichtung) kann die j. P. im Rechtsleben wie jeder Mensch auftreten; sie hat
 auch ein Namensrecht. Die j. P. besitzt nach h.M. ferner Handlungsfähigkeit, d.h. sie
 handelt durch ihre Organe (Organtheorie), die danach nicht Vertreter der j. P. sind;
 daneben hat die j. P. aber auch Vertreter, z.B. Prokuristen, Angestellte. Vom Gesetz ist
 die Deliktsfähigkeit der j. P. bei Handlungen ihres Vorstands oder anderer
 verfassungsmäßig berufener Vertreter anerkannt (§§ 31, 89 BGB). Die Organe der j.
 P. sind je nach Gestaltung verschieden; regelmäßig handelt die j. P. durch die
 Gesamtheit ihrer Mitglieder (Mitgliederversammlung, Hauptversammlung usw.) sowie für die
 laufenden Geschäfte durch einen von dieser bestimmten Vorstand, Geschäftsführer u. dgl.
 Über das Wesen der j. P., die als solche allgemein anerkannt ist, herrscht viel Streit.
 Neben verschiedenen anderen Theorien wird vor allem vertreten, die j. P. sei als
 Rechtsperson neben dem Menschen an sich nicht denkbar; ihre Existenz werde zur Erreichung
 gemeinsamer Zwecke nur unterstellt (Fiktionstheorie). Demgegenüber betont die herrschende
 sog. Theorie der realen Verbandspersönlichkeit das tatsächliche Vorhandensein eines
 besonderen Rechtssubjekts mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Über den
 Rechtszustand vor Beginn der Rechtsfähigkeit der j. P. Gründungsgesellschaft. Die
 Rechtsfähigkeit der j. P. endet regelmäßig nicht bereits mit dem Übergang in das
 Abwicklungsstadium (Liquidation), sondern erst mit der vollständigen Beendigung und
 Auflösung nach Durchführung der Liquidation (Verein, Aktiengesellschaft).
 Eine j. P. kann, sofern sie nicht seit unvordenklicher Zeit kraft natürlicher
 Entstehung am Rechtsleben teilnimmt (z.B. die öffentl.-rechtl. Gebietskörperschaften wie
 Staat und Gemeinden, die kath. Kirche u.a.), auf zweierlei Weise entstehen: Entweder
 hängt die Entstehung von einer staatlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis ab, auf die kein
 Anspruch besteht (sog. Konzessionssystem, z.B. für den wirtschaftlichen Verein, für die
 Stiftung und oftmals kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im öffentlichen Recht),
 oder es muss – i.d.R. zwingend – bei Erfüllung gewisser gesetzlicher Voraussetzungen die
 j. P. als existent angesehen werden (Normativsystem); regelmäßig wird hier zur
 Klarstellung und zum Schutz der Öffentlichkeit die Eintragung in ein besonderes Register
 (Handelsregister, Vereinsregister usw.), auf die dann ein Anspruch besteht, gefordert
 (Eintragungsprinzip, insbes. beim Idealverein sowie bei den j. P. des Handelsrechts wie
 Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.). Eine freie
 Körperschaftsbildung (unabhängig vom Staat) kennt dagegen das deutsche Recht
 grundsätzlich nicht.
 Als Grundlage der j. P. des Privatrechts ist in §§ 21ff. BGB der Verein geregelt.
 Soweit daher bei den anderen j. P. des Privatrechts, insbes. des Handelsrechts (AG, GmbH,
 Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) eine spezielle Regelung fehlt, kann –
 z.B. für die Haftung – auf die Grundgedanken des Vereinsrechts zurückgegriffen werden.
 Neben diesen körperschaftlich (mitgliedschaftlich) organisierten j. P. kennt das
 Privatrecht noch die Stiftung als ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
 Auch wenn in der Form einer j. P. des Privatrechts öffentliche Zwecke verfolgt werden
 (z.B. eine städtische GmbH betreibt eine Straßenbahn), so sind wegen der gewählten Form
 allein die Vorschriften des Privatrechts (Abschluss eines Beförderungsvertrags, keine
 hoheitliche Gebühr) anzuwenden. Über die Haftung der j. P. des Privatrechts s. Verein,
 über die persönliche Haftung ihrer Mitglieder Durchgriffshaftung. Zur Besteuerung von J.
 P. Körperschaftssteuer.
 J. P. des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und
 auf privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit besitzen. Sie bestehen auf Grund
 öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z.B. Kirchen; Gemeinden) und können grundsätzlich
 nur durch Gesetz (z.B. Kraftfahrt-Bundesamt) oder durch Hoheitsakt auf Grund eines
 Gesetzes (z.B. Stiftung) neu errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung,
 unterstehen staatlicher Aufsicht und können i.d.R. durch Satzungen objektives Recht für
 ihren Aufgabenbereich setzen.
 Die j. P. d.ö.R. werden eingeteilt in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
 öffentlichen Rechts. Die Vorschriften über die Vereinshaftung (Verein) finden auf den
 Staat sowie auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
 entsprechende Anwendung, soweit diese durch ihre Organe privatrechtlich handeln bzw.
 privatrechtliche Rechtspflichten, z.B. die Verkehrssicherungspflicht, verletzen (§ 89
 BGB). Anders ist die Haftung geregelt bei hoheitlichem Handeln der j. P. des öffentlichen
 Rechts.

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