Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Ein Rechtsgeschäft (R.)
ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, daß das Gesetz ihm keinerlei
Rechtswirkung zubilligt. Die wichtigsten Fälle sind mangelnde Geschäftsfähigkeit des
Erklärenden, mangelnde Form des R., Schein- und Scherzgeschäft sowie Verstöße gegen
gesetzliche Verbote (Gesetzwidrigkeit; insbes. i.d.R. dann, wenn das Gesetz erklärt, eine
Rechtsfolge "kann nicht" eintreten) oder gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit.
Das nichtige R. ist von Anfang an unwirksam (anders Anfechtung von Willenserklärungen)
und erzeugt niemandem gegenüber Rechtswirkungen (anders relative Unwirksamkeit); u.U.
verstößt jedoch die Berufung auf die N. eines R. gegen Treu und Glauben (Form). Die N.
wirkt grundsätzlich dauernd; eine Heilung ist nur in besonderen Ausnahmefällen
vorgesehen (Form, Grundstückskaufvertrag, Kreditvertrag). Eine "Bestätigung"
des nichtigen R. als solche ist nicht möglich; in dieser liegt ein erneuter Abschluss
(Neuvornahme), bei der alle Erfordernisse des betreffenden R. in sachlicher und formeller
Hinsicht, insbes. Form, Geschäftsfähigkeit usw., gegeben sein müssen (§ 141 I BGB).
Demnach wirkt das "bestätigte" nichtige R. erst vom Zeitpunkt des erneuten
Abschlusses an; bei einem Vertrag sind die Parteien untereinander jedoch im Zweifel
verpflichtet, einander so zu stellen, als wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen
wäre (§ 141 II BGB). Von Anfang an nichtig ist schließlich auch ein erfolgreich
angefochtenes (§ 142 I BGB) sowie ein zunächst schwebend unwirksames R., bei dem das
fehlende Erfordernis endgültig nicht mehr beigebracht werden kann. Die N. eines R.
schließt dessen gleichzeitige Anfechtung nicht aus (s. dort). Von der N. ist die
Vernichtbarkeit zu unterscheiden. Hier – z.B. bei der "nichtigen" Ehe – ist das
R. zunächst trotz eines Nichtigkeitsgrundes wirksam, kann aber von den Beteiligten oder
einem Dritten (z.B. Staatsanwalt) auf Antrag (meist Klage) für nichtig erklärt werden.
Teilnichtigkeit: Ist nur ein Teil eines R. (oder eines von mehreren untrennbar
verbundenen R.) nichtig, so ist das ganze R. nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es
auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB). Die Teiln. kann sich
z.B. auf einzelne Klauseln eines Vertrags beziehen, ebenso auf den Wegfall eines
Beteiligten (z.B. einer der beiden Käufer ist geschäftsunfähig). Voraussetzung ist ein
einheitlicher, aber teilbarer wirtschaftlicher Geschäftsvorgang, der gedanklich die
Aufrechterhaltung des nicht der N. unterliegenden Restes denkbar sein läßt. Der
Grundsatz des § 139 BGB, wonach Teiln. im Zweifel zur vollen N. führt, ist im Erbrecht
umgekehrt (Auslegung von Verfügungen von Todes wegen, § 2085 BGB); auch bei Verträgen
hat die Rspr. oftmals als mutmaßlichen Willen der Beteiligten angenommen, bei Nichtigkeit
nur einer Klausel im Vertrag den Restvertrag mit den wesentlichen Bestimmungen ohne die
missbilligte Klausel fortgelten zu lassen (z.B. Miet- oder Mäklervertrag, bei dem
einzelne Klauseln wegen Ausnutzung der Machtstellung des Vermieters bzw. Mäklers
sittenwidrig sind; ebenso § 6 I AGBG, Allgemeine Geschäftsbedingungen). Das dingliche
Erfüllungsgeschäft (z.B. die Übereignung) ist gegenüber dem ihm zugrunde liegenden
Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kauf) rechtlich selbständig (abstrakt, Sachenrecht,
Rechtsgeschäft), so daß bei N. des Verpflichtungs(Kausal)geschäfts mangels
Einheitlichkeit des Gesamtvorgangs grundsätzlich das Erfüllungsgeschäft unberührt
bleibt, es sei denn, der N.grund ergreift auch das Vollzugsgeschäft (z.B.: es ist gerade
auch die Übereignung verboten). Auch ist die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts
regelmäßig nicht Bedingung für das Erfüllungsgeschäft (bei der Auflassung ohnehin
gesetzlich ausgeschlossen). Es ist aber durchaus möglich, daß die Beteiligten Kausal-
und Erfüllungsgeschäft als einheitliches Ganzes behandelt wissen wollen (nach h.M. nur
ausnahmsweise anzunehmen; a.A. die sog. Geschäftseinheitstheorie), so daß die Regeln
über die Teiln. Anwendung finden können.
Umdeutung (Konversion): Entspricht ein nichtiges R. den Erfordernissen eines anderen –
meist weniger weit reichenden – R., so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen
Geltung bei Kenntnis der N. gewollt wäre (§ 140 BGB). So kann z.B. bei entsprechendem
vermuteten Willen der Beteiligten ein formunwirksamer Erbvertrag in ein
privatschriftliches Testament, eine unwirksame fristlose Kündigung in eine ordentliche,
eine nichtige Pfandrechtsbestellung in ein Zurückbehaltungsrecht, eine unwirksame offene
Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die unwirksame
Sicherungsübereignung einer fremden (unter Eigentumsvorbehalt gelieferten) Sache in die
Übertragung des Anwartschaftsrechts und ein formwidriger Wechsel in ein Schuldversprechen
umgedeutet werden. Ist das R. nur schwebend unwirksam oder anfechtbar, so kommt eine
Umdeutung erst in Betracht, wenn das R., z.B. infolge Anfechtung, endgültig nichtig
geworden ist.

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