Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Erklärt das Gesetz ein Rechtsgeschäft (R.)
schlechthin für (absolut) unwirksam, so steht es – von der Frage einer etwaigen
Heilungsmöglichkeit, z.B. durch nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, abgesehen –
einem nichtigen R. gleich; die Bestimmungen über die Nichtigkeit gelten daher
entsprechend. Daneben kennt das Gesetz zwei Sonderformen:
In verschiedenen Fällen, in denen der Handelnde nicht allein vertretungs- oder
verfügungsbefugt ist, bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen R. bis zur
Entschließung des Berechtigten in der Schwebe.
Die wichtigsten Beispiele sind der Vertragsabschluß eines nur beschränkt
Geschäftsfähigen (§ 108 BGB, Geschäftsfähigkeit), das Handeln eines vollmachtlosen
Vertreters (§ 177 BGB, Vertretung ohne Vertretungsmacht), die Verfügung eines
Nichtberechtigten (§ 185 BGB), Beschränkungen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft (§§ 1365ff. BGB) sowie alle Fälle, in denen das R. zu seiner
Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf (z.B. durch das Vormundschaftsgericht –
elterliche Sorge, Vormund – oder beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke –
Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher -). Während der Schwebezeit entsteht an sich
noch keine rechtliche Bindung der Beteiligten (anders bei der Bedingung oder Befristung
eines sofort wirksamen R.); die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, alles zu
unternehmen, was zur Herbeiführung der vollen Wirksamkeit dienlich ist (bei Verstoß
hiergegen u.U. Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss). Wird das
Wirksamkeitshindernis beseitigt, so ist der Vertrag als von Anfang an, also rückwirkend,
wirksam anzusehen (vgl. § 184 BGB, Genehmigung). Wird die Zustimmung des Berechtigten
oder die behördliche Genehmigung endgültig (rechtskräftig) verweigert oder äußert
sich der Berechtigte nach Aufforderung durch den Geschäftspartner nicht innerhalb der
gesetzlich festgelegten Frist, so ist das R. endgültig unwirksam und steht daher einem
nichtigen gleich.

Bezweckt eine Vorschrift nur den Schutz bestimmter Personen, so erklärt sie häufig
ein hiergegen verstoßendes R. nur als diesen gegenüber (relativ) unwirksam; im
Verhältnis zu allen anderen ist es dagegen voll wirksam. Die wichtigsten Fälle sind der
Verstoß gegen gesetzliche oder gerichtliche Veräußerungs- und Verfügungsverbote wie
z.B. die Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 135, 136 BGB),
Rechtshandlungen des Gemeinschuldners trotz fehlender Verfügungsbefugnis im Konkurs (§ 7
KO) sowie R., die einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung widersprechen (§§ 883 II,
888 BGB). Das relativ unwirksame R. ist als solches voll wirksam, nur im Hinblick auf die
geschützte Person (Konkursgläubiger, Vormerkungsberechtigter usw.) unwirksam, es sei
denn, der Erwerber war – z.B. bei einem Veräußerungsverbot – in gutem Glauben an die
Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Der Geschützte kann z.B. gegenüber einer
Zwangsvollstreckung in die im übrigen einem Dritten wirksam zu Eigentum übertragene
Sache Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben. Er kann aber statt dessen auf den ihm
eingeräumten Schutz verzichten und durch seine Genehmigung das relativ unwirksame zu
einem absolut gegenüber jedermann wirksamen R. machen.
Steuerlich ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unerheblich, soweit und solange
die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten
und bestehen lassen (§ 41 I 1 AO; wirtschaftliche Betrachtungsweise).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*