Die Abgrenzung des Begriffs ist nicht
 einheitlich. Nach überwieg. M. umfasst das W. die Gesamtheit der Normen, welche die
 selbständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr
 und den freien Berufen – je nach der wirtschaftspolitischen Grundauffassung mehr oder
 weniger – begrenzen und lenken. Zum W. gehören damit insbes. die Vorschriften über die
 Zulassung zu Beruf und Gewerbe wie auch der Bereich der staatlichen Wirtschaftslenkung
 (Wirtschaftslenkung, Marktordnung, Preisrecht) und der Wirtschaftsförderung
 (Subventionen). W. ist ferner das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen und das Recht der
 wirtschaftlichen Organisationen (Kammern, Verbände) sowie für den internationalen
 Bereich das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. 4. 1961 nebst AVO. Die nationalen
 Rechtsvorschriften werden zudem zunehmend ergänzt und verdrängt durch Normen des
 Europäischen Gemeinschaftsrechts im Rahmen von EWG, EGKS und Euratom (supranationale
 Organisationen).

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