Übersicht über abgeschaffte oder ausgelaufene Steuern

Baulandsteuer

Wie ist die Steuer entstanden? Die Baulandsteuer war eine Form der (Typ C), durch die unbebaute, aber baureife Grundstücke stärker belastet wurden, um auf ein erhöhtes Angebot an Bauland hinzuwirken. Die Baulandsteuer wurde nur in den Jahren 1961 und 1962 erhoben.

Beförderungsteuer

Wie ist die Steuer entstanden? Entstehungsgeschichtlich geht die Besteuerung des gewerblichen Transports auf die mittelalterlichen Land- und Wasserzölle sowie Wegeabgaben zurück, aus denen sich mit der Ausdehnung des Akzisesystems im 17. Jahrhundert eine Art Reisesteuer herausbildete. Beim Ausbau der neuzeitlichen Stempelabgaben, die an Vertragsdokumente für die verschiedensten Verkehrsvorgänge anknüpften, wurden schließlich auch Frachturkunden erfasst, so durch die Reichsstempelgesetze von 1900, 1906 und 1913. Beim Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 trat erstmalig eine nichtfiskalische, verkehrs- und wirtschaftspolitische Zweckbestimmung hervor, die für die weitere Entwicklung kennzeichnend blieb. Im Jahre 1921 wurde zum Teil aufgrund der Internationalen Rhein-Schifffahrtsakte die Schifffahrt aus der Beförderungsteuer herausgenommen, 1922 der Kraftverkehr einer speziellen Kraftfahrzeugsteuer unterworfen. Nach Verschärfung des Wettbewerbs zwischen Schiene und Straße wurde 1936 die Beförderungsteuer auf den gewerblichen Fernverkehr und den Warenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen erneut eingeführt, doch blieben von 1944 bis 1951 der Werkfernverkehr und der Möbelfernverkehr davon befreit.

Die Beförderungsteuer betraf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern durch Schienenbahnen und Kraftfahrzeuge und diente zuletzt vornehmlich verkehrslenkenden Zielen, insbesondere der Eindämmung des Werkfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen. Sie war eine zuletzt dem Bund zustehende Verkehrsteuer, die mit der Reform der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) am 1. Januar 1968 aufgehoben wurde. Der Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen unterlag nicht der Steuer. Die Beförderungsteuer wurde 1969 teilweise durch die Straßengüterverkehrsteuer ersetzt, die bis 1971 befristet war und seither ebenfalls aufgehoben ist.

Börsenumsatzsteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Die Börsenumsatzsteuer ist aus der fiskalischen Belastung von Urkunden des Börsenverkehrs hervorgegangen, für die früher behördlich gestempeltes oder mit einer Stempelmarke versehenes Papier zu verwenden war. Durch das Reichsstempelgesetz von 1881 wurden erstmals Schlussnoten und Rechnungen über gewisse Wertpapieranschaffungen reichseinheitlich mit einer fixen Stempelabgabe belegt. Von 1885 an wurden anstelle der Urkunden die Geschäftsabschlüsse als solche erfasst und prozentualen Steuersätzen unterworfen. 1922 wurde die Börsenumsatzsteuer mit der Gesellschaft- und Wertpapiersteuer im Kapitalverkehrsteuer Gesetz zusammengefasst. Sie wurde ab September 1944 nicht mehr erhoben, 1948 aber durch die damalige Militärregierung wieder eingeführt. Das Aufkommen, das 1949 den Ländern zugewiesen wurde, stand seit der Finanzreform von 1969 an dem Bund zu.

Die Börsenumsatzsteuer wurde zur Beseitigung des Wettbewerbsnachteils der deutschen Finanzmärkte zum 1. Januar 1991 durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl I S. 266) abgeschafft.

Ergänzungsabgabe

Wie ist die Steuer entstanden? Durch das Finanzverfassungsgesetz von 1955 ist der Katalog der Bundessteuern in Art. 106 Abs. 1 GG um die „Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer „erweitert worden. Danach sollte der Bund künftig ohne Zustimmung des Bundesrates bei Zunahme seines Steuerbedarfs unter volks- und finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen einer Erhöhung der ihm zustehenden Verbrauchsteuern und der Erhebung einer Personalsteuer wählen können. Die Ergänzungsabgabe wurde erstmals ab 1. Januar 1968 erhoben aufgrund des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1967, das als erster Teil des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes (Zweites Steueränderungsgesetz 1967) erging und die damals voraussehbaren Deckungslücken im Bundeshaushalt schließen helfen sollte. Der Steuersatz betrug grundsätzlich 3 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld.

Was war die Rechtsgrundlage?
Die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer ist durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 mit Wirkung ab 1. Januar 1975, die Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer ab 1. Januar 1977 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Körperschaftsteuerreform – weggefallen.

Essigsäuresteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Abgesehen von früheren gemeindlichen Essigsteuern ist die Essigsäuresteuer als Verbrauchsabgabe erstmals durch das Branntweinsteuer esetz vom 15. Juli 1909 eingeführt worden. Die im Rahmen der damaligen Reichsfinanzreform eingebrachte Gesetzesvorlage hatte zum Schutze des landwirtschaftlichen Gärungsessigs zunächst ein Verbot der Verwendung von Essigsäure der chemischen Industrie zu Speisen- und Konservierungszwecken vor gesehen. Um die dadurch befürchtete Verteuerung des unentbehrlichen Genussmittels zu vermeiden und leichzeitig den Reichsfinanzen aufzuhelfen, wurde stattdessen eine Verbrauchsabgabe auf Essigsäure beschlossen.

Was war die Rechtsgrundlage?
Ab 1922 als Essigsäuresteuer bezeichnet, kam durch Gesetz vom 21. Mai 1929 aufgrund gemeinsamer Anträge des Essigsäure- und des Gärungsessiggewerbes ein Ausgleich in der Belastung zustande. Die ehemalige Reichssteuer ist 1949 auf den Bund übergegangen. Die Essigsäuresteuer ist aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen Ertrages als Bagatellsteuer durch das Gesetz vom 3. Juli 1980 (BGBl I S. 761) zum 1. Januar 1981 abgeschafft worden.

Gesellschaftsteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Mit dem industriellen Aufschwung im vorigen Jahrhundert kamen erstmals in größerem Umfang Kapitalgesellschaften auf, für deren Gewinne es damals noch keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer gab. Um sie steuerlich zu erfassen, wurden sie in den deutschen Einzelstaaten ab 1850 zunächst zu Urkundensteuern in der Form von Stempelabgaben auf Gesellschaftsverträgen herangezogen. Nach dem preußischen Stempelsteuergesetz von 1909 wurde von den Gesellschaften mbH bei der Errichtung, bei der Erhöhung des Stammkapitals und der Einforderung von Nachschüssen eine Steuer in Höhe von 1,4 Prozent bis 1,5 Prozent erhoben. 1913 ging das Besteuerungsrecht durch eine Novelle zum Reichsstempelgesetz auf das Reich über. 1922 in das neue Kapitalverkehrsteuergesetz eingebaut, wurde endgültig mit dem Urkundenprinzip gebrochen, indem die Gesellschaftsteuer seither die Kapitalzuflüsse ohne Rücksicht auf eine Beurkundung erfasste. Nach mehrfachen Gesetzesänderungen wurde die Gesellschaftsteuer durch die Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944 außer Hebung gesetzt. Nachdem sie 1948 durch die damalige Militärregierung wieder eingeführt worden war, wurde ihr Ertrag 1949 durch das Grundgesetz den Ländern und 1969 durch das Finanzreformgesetz dem Bund zugewiesen. Der Gesellschaftsteuer unterlagen insbesondere der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten, der sich bei der Gründung von inländischen Kapitalgesellschaften und bei Kapitalerhöhungen vollzieht, sowie vertragliche und freiwillige Leistungen von Gesellschaften, wie z. B. weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zuschüsse, Forderungsverzichte und Verlustübernahmen. Bei ausländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen solche aus Mitgliedstaaten der EG) war die Zuführung von Anlage- und Betriebskapital an inländische Niederlassungen steuerpflichtig. Die Gesellschaftsteuer wurde beim Erwerb von Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung oder vom Wert der Gesellschaftsrechte, bei Leistungen der Gesellschafter vom Wert der Leistung berechnet. Der Steuersatz betrug 1 Prozent. Was war die Rechtsgrundlage? Rechtsgrundlage für die Gesellschaftsteuer waren das Kapitalverkehrsteuergesetz i . d. F. vom 17. November 1972 – KVStG 1972 – (BGBl I S. 2129) unter Berücksichtigung späterer Änderungen und die Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl I 1960 S. 243). Die Gesellschaftsteuer ist zum 1. Januar 1992 durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl I S. 266) abgeschafft worden.

Hypothekengewinnabgabe

Wie ist die Steuer entstanden?
Schon nach dem Ersten Weltkrieg wurden im Anschluss an die große Inflation von 1923 steuerliche Maßnahmen zur Abschöpfung der bei den Hauseigentümern (Hypothekenschuldnern) entstandenen Geldentwertungsgewinne getroffen. Eine reichsrechtliche Steuernotverordnung von 1924, ergänzt durch ein Gesetz über Geldentwertungsausgleich von 1926, machte es allen Ländern zur Pflicht, eine entsprechende „Hauszinssteuer“ einzuführen, die teilweise die Bezeichnung „Aufwertungsteuer“ oder „Gebäudeentschuldungsteuer“ erhielt. Sie wurde ab 1931 allmählich wieder abgebaut und aufgrund einer VO von 1942 durch Bezahlung des zehnfachen Jahresbetrages auf den Stichtag 1. Januar 1943 abgelöst.

Was war die Rechtsgrundlage?
Nach dem Zweiten Weltkrieg sind aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 in Höhe von 9/10 der im Verhältnis 10:1 umgestellten Grundpfandrechte so genannte Umstellungsgrundschulden entstanden. Die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind nach dem LAG von 1952 auf die endgültigen Lastenausgleichsabgaben angerechnet worden. Um die Erhebung der Hypothekengewinnabgaben im Jahre 1979 abzuschließen, wurden vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979 so genannte Abkürzungszuschläge für diejenigen Leistungen erhoben, die nach den Bedingungen der RM-Verbindlichkeit erst nach dem 31. Dezember 1979 zu entrichten gewesen wären.

Investitionsteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Im Rahmen der stabilitätspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung wurde am 9. Mai 1973 die Erhebung einer Investitionsteuer in Höhe von 11 Prozent für die Dauer von längstens zwei Jahren vorgesehen; sie wurde vom Bundestag durch Steueränderungsgesetz vom 26. Juni 1973 (BGBl I S. 676) mit der Maßgabe beschlossen, dass das Aufkommen – zusammen mit dem Stabilitätszuschlag – als Konjunkturausgleichsrücklage bei der Bundesbank stillzulegen sei.

Was war die Rechtsgrundlage?
Durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember 1973 ist der zunächst vorgesehene Anwendungszeitraum (9. Mai 1973 bis 30. April 1975) auf die Zeit vom 9. Mai bis 30. November 1973 verkürzt worden. Die stillgelegten Mittel wurden durch Art. 8 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (BGBl I S. 3676) freigegeben.

Konjunkturzuschlag

Wie ist die Steuer entstanden?
Im Rahmen konjunkturpolitischer Beschlüsse der Bundesregierung ist für die Zeit vom 1. August 1970 bis 30. Juni 1971 vorübergehend ein 10-prozentiger „Konjunkturzuschlag“ zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben worden, dessen Aufkommen bei der Bundesbank zinslos stillgelegt und nach dem Stichtag 15. Juni 1972 an die Pflichtigen wieder zurückgezahlt wurde.

Was war die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage war das Konjunkturzuschlagsgesetz vom 23. Juli 1970 (BGBl I S. 1125). Es handelte sich dabei nicht um eine „Steuer“ im herkömmlichen Sinne, sondern um eine Abgabe eigener Art (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970, BStBl 1971 II, S. 39). Rechtsgrundlage: Steueränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl I S. 676). Im Rahmen des Stabilitätsprogramms der Bundesregierung ist für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1974 ein 10-prozentiger „Stabilitätszuschlag“ zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben worden.

Kreditgewinnabgabe

Wie ist die Steuer entstanden?
Die Kreditgewinnabgabe ist eine Währungsabgabe im Rahmen des so genannten Lastenausgleichs. Durch sie wurden die durch die Währungsreform entstandenen Schuldnergewinne erfasst, die sich im Rahmen eines gewerblichen Betriebs ergeben haben.

Was war die Rechtsgrundlage?
Sie ist bereits am 10. 1. 1974 ausgelaufen (vgl. auch die Ausführungen zur Hypothekengewinnabgabe).

Kuponsteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die an Gebietsfremde ausgezahlt wurden, unterlagen bis zum 31. Juli 1984 der Kapitalertragsteuer (Kuponsteuer). Was war die Rechtsgrundlage? Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit abgeschafft worden.

Leuchtmittelsteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Frühformen der fiskalischen Belastung von Leuchtmitteln waren die mittelalterlichen Abgaben von Kerzenwachs (Wachszins, Wachszehnt) und die in der Barockzeit vereinzelt aufgekommenen Luxussteuern auf Kerzen. Mit dem Vordringen des Petroleums als „Leuchtmittel“ in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden darauf zunächst Finanzzölle gelegt, aus denen später die Mineralölsteuer hervorging. Der Siegeszug von Elektrizität und Gas führte im Hinblick auf den steigenden Finanzbedarf des Reiches bei der Reichsfinanzreform von 1909 zur Beratung einer Strom- und Gasverbrauchsteuer, die vom Reichstag abgelehnt, und einer Besteuerung von Glühkörpern und Glühlampen, die angenommen wurde. Das damalige Reichsgesetz vom 15. Juli 1909 bildet den Ausgangspunkt für die moderne Leuchtmittelsteuer des Reiches, die seit 1949 als Bundessteuer fortgeführt wird.

Was war die Rechtsgrundlage?
Die Leuchtmittelsteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548, 1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.

Lohnsummensteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Die Lohnsummensteuer war Teil der Gewerbesteuer. Die Lohnsumme konnte mit Zustimmung der Landesregierung – neben den im Gewerbesteuergesetz zwingend vorgeschriebenen Besteuerungsgrundlagen des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals – von den Gemeinden als Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Das Unternehmen hatte der Gemeindebehörde eine monatliche oder vierteljährliche Erklärung abzugeben, in der die Steuer unter Zugrundelegung des von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes selbst zu berechnen war.

Was war die Rechtsgrundlage?
Durch das Steueränderungsgesetz 1979 wurde die Lohnsummensteuer ab 1. Januar 1980 abgeschafft.

Notopfer Berlin

Wie ist die Steuer entstanden?
Nach Verhängung der Berlin-Blockade im Herbst 1948 durch die sowjetische Besatzungsmacht wurde zur finanziellen Unterstützung der Stadt, die durch einen kostspieligen Luftbrückendienst versorgt werden musste, mit Gesetz vom 8. November 1948 das so genannte Notopfer Berlin eingeführt. Es war eine Sondersteuer vom Einkommen natürlicher und juristischer Personen in Höhe von höchstens etwa 4 Prozent und eine Briefmarkensteuer von 2 Pfennig je Postsendung. Ursprünglich auf drei Monate befristet, wurde sie infolge der fortdauernden Zwangslage Berlins wiederholt verlängert und geändert und schließlich in drei Etappen abgebaut: Am 1. April 1956 fiel die Postabgabe, am 1. Oktober 1956 die Abgabe für natürliche Personen und am 1. Januar 1958 – unter Einbeziehung in die gleichzeitig erhöhten Körperschaftsteuersätze – die Abgabe für Körperschaften fort.

Salzsteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Die fiskalische Nutzbarmachung des Salzes auf deutschem Boden begann mit den Salzzöllen, die als Handelsabgaben nach römischem Vorbild schon im Fränkischen Reich erhoben und vom hohen Mittelalter an in den Städten und Territorien zu Verbrauchsteuern unter Namen wie Salz-ungeld oder als Salzakzisen ausgebildet wurden. Daneben entwickelte sich das Salzregal als ursprünglich königliches Hoheitsrecht über die Salinen, das 1356 in der Goldenen Bulle für die Kurfürsten und 1648 im Westfälischen Frieden für die übrigen Landesherren anerkannt und von diesen an Private gegen Konzessionsabgaben (Salzzins, Salzzehnt und dergleichen) verliehen oder in eigener Regie als staatliches Salzmonopol (so z. B. Sachsen 1561, Brandenburg 1583, Bayern 1587/94) betrieben wurde. Da die unterschiedlichen Monopolregelungen der deutschen Einzelstaaten den zwischenstaatlichen Verkehr im Wirtschaftsraum des Deutschen Zollvereins ganz erheblich erschwerten, wurden sie durch Vereinbarung vom 8. Mai 1867 einheitlich durch eine Salzabgabe in Form einer Fabrikatsteuer ersetzt. Der Steuersatz betrug damals für einen Zentner 2 Taler (= 12 DM/100 kg) und ist von zwischenzeitlichen, durch die Inflation nach dem Ersten Weltkrieg bedingten Änderungen abgesehen, immer gleichgeblieben.

Was war die Rechtsgrundlage?
Die Salzabgabe ist 1871 auf das Reich übergegangen (1926 bis 1931 vorübergehend abgeschafft) und 1949 durch das Grundgesetz dem Bund zugewiesen worden. Die Salzsteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548, 1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.

Speiseeissteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Als Tochtersteuer aus der alten Getränkesteuer hervorgegangen, ging die Speiseeissteuer auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 zurück, die damals auch alkoholfreie Getränke wie Mineralwasser und Limonaden erfasste. Sie war eine örtliche Steuer, die auf Landesrecht und kommunalen Satzungen beruhte und letztmalig 1971 in Bayern erhoben wurde. Steuerpflichtig war die entgeltliche Abgabe von Speiseeis zu unmittelbarem Verzehr an Ort und Stelle; der Steuersatz betrug im Allgemeinen 10 Prozent vom Verkaufspreis.

Spielkartensteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Schon in den deutschen Städten des Mittelalters sind – neben Warenlotterien und Spielbanken – auch Spielgeräte, z. B. die „Spielbretter“ in Nürnberg, fiskalisch genutzt worden. In der Zeit des Merkantilismus kamen in den deutschen Territorien nach französischem Vorbild Stempelabgaben, zum Teil in Verbindung mit einem staatlichen Spielkartenhandelsmonopol, auf. Dieses in Preußen 1714 anzutreffende System wurde dort 1838 durch eine reine Stempelsteuer (Urkundensteuer in Form der behördlichen Abstempelung der Spielkarten) ersetzt und 1867 verbessert. Der Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 bestätigte den Spielkartenstempel als Landesabgabe.

Was war die Rechtsgrundlage?
Durch Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 auf das Reich übertragen, wurde die Abgabe im Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919 zu einer Verbrauchsteuer erklärt, die 1949 auf den Bund überging. Die Spielkartensteuer ist aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen Ertrags als Bagatellsteuer durch das Gesetz vom 3. Juli 1980 (BGBl I S. 761) zum 1. Januar 1981 abgeschafft worden.

Stabilitätszuschlag

Wie ist die Steuer entstanden?
In Ausführung des Stabilitätsprogramms der Bundesregierung wurde für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. April 1974 im Interesse der Wiedergewinnung der wirtschaftlichen Stabilität ein 10-prozentiger „Stabilitätszuschlag“ zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.

Was war die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage war das Steueränderungsgesetz 1973 (BGBl I S. 676). Abgabenpflichtig waren Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 24.000 DM für Ledige und über 48.000 DM für Verheiratete. Die aufkommenden Mittel waren – zusammen mit der Investitionsteuer – als Konjunkturausgleichsrücklage bei der Bundesbank stillzulegen.

Süßstoffsteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Durch Reichsgesetz vom 14. Juli 1922 wurde eine Süßstoffsteuer eingeführt, die als eine Ausgleichs- und Folgesteuer der Zuckersteuer die Zuckersurrogate in Form der Süßstoffe belastete. 1949 vom Bund übernommen, wurde sie durch Steueränderungsgesetz von 1965 wegen ihres geringen Aufkommens (etwa 2 Mio. DM jährlich) wieder abgeschafft.

Teesteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Als im 17./18. Jahrhundert der Tee auch in Deutschland Verbreitung fand, forderten die Kameralisten seine fiskalische Nutzbarmachung wie Kaffee und sonstige „Lüsternheitswaren“. Als bequemstes und einträglichstes Mittel der Besteuerung dieses Importartikels bot sich der Einfuhrzoll an, dessen Entwicklung mit der Vorgeschichte der Kaffeesteuer zusammenfällt. Nach Übergang des Teezolls auf das Reich im Jahre 1871 wurde er zugunsten des Zuckerverbrauchs zeitweilig stark ermäßigt, ab 1909 mit dem steigenden Finanzbedarf des Reiches wiederholt erhöht. Als nach der Währungsreform von 1948 eine erneute Zollerhöhung an der Zuständigkeit des Kontrollrates scheiterte, wurde durch Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 21. Oktober 1948 ab März 1949, in den Ländern der französischen Zone ab Februar 1950, eine separate Verbrauchsteuer auf Tee eingeführt. Sie sollte eine Ergänzungssteuer zu der kurz zuvor beschlossenen Kaffeesteuer sein, da eine unterschiedliche Behandlung beider Genussmittel nicht angebracht erschien.

Was war die Rechtsgrundlage?
Die Teesteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548, 1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.

Vermögensabgabe

Wie ist die Steuer entstanden?
Von alters her sind außerordentliche Abgaben zur Überwindung von Kriegs- und Notzeiten bekannt, die in Deutschland vom Mittelalter an in der Form besonderer Beden („Bittsteuern“), von Hilfsgeldern, Schatzungen, Kontributionen, Extra-Ordinarsteuern und dergleichen von Fall zu Fall erhoben wurden. In neuerer Zeit leitete das Reichsgesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag von 1913 eine Reihe von Vermögensabgaben ein, die im Rahmen der Kriegsteuergesetze von 1916 bis 1919 mit relativ mäßigen Sätzen erhoben wurden. An deren Ende stand das so genannte „Reichsnotopfer“; das dazu ergangene Reichsgesetz vom 31. Dezember 1919 sah eine „große Abgabe von Vermögen“ mit einem Steuersatz von 10 bis 65 Prozent mit der Möglichkeit ratenweiser Entrichtung vor. Unter dem Druck der fortschreitenden Inflation wurde diese Sonderabgabe 1922 mit Rücksicht auf die Wirtschaft durch eine laufend zu erhebende Reichsvermögensteuer ersetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde ab 1949 zunächst die vorläufige „Soforthilfeabgabe“ erhoben, die nach dem LAG von 1952 auf die Vermögensabgabe (VA) angerechnet worden ist. Diese erwies sich als wichtigste Ausgleichsabgabe im Rahmen des so genannten Lastenausgleichs, der daneben noch die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe vorsah. Die Vermögensabgabe war in gleichen Vierteljahresbeträgen – letztmals zum 10. Februar 1979 – zu entrichten.

Vermögensteuer

Da der Gesetzgeber keine Neuregelung der Vermögensteuer vorgenommen hat, ist eine Erhebung der Vermögensteuer infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BStBl II S. 665) ab 1. Januar 1997 nicht mehr möglich.

Verpackungsteuer

Was wurde besteuert?
Die Verpackungsteuer knüpft an nicht wiederverwendbare Verpackungen und nicht wiederverwendbares Geschirr an, wenn Speisen und Getränke darin zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden. Besteuert wird das jeweilige Einzelstück einer Einwegverpackung bzw. eines Einweggeschirrs (Einwegdose, -flasche, -becher, Einweggeschirr, Einwegbesteckteil). Wie lautete die Rechtsgrundlage? Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Verpackungsteuer sind Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze und Gemeindesatzungen der betreffenden Länder und Gemeinden. Wer erhob die Steuer? Die Verpackungsteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer. Sie wird von einigen Gemeinden erhoben. Zweck dieser Steuer ist es, zur Vermeidung von Abfall beizutragen.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Die Verpackungsteuer wurde erstmals mit Wirkung ab 1. Juli 1992 von der Stadt Kassel (Land Hessen) eingeführt. Weitere Gemeinden, auch in anderen Bundesländern, sind diesem Beispiel gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpackungsteuer der Stadt Kassel 1998 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 98, 106-134). Das Aufkommen betrug 1999 0,6 Mio. DM.

Wechselsteuer

Wie ist die Steuer enstanden?
Die Wechselsteuer ist aus den im 17./18. Jahrhundert auch in Deutschland eingeführten Stempelabgaben hervorgegangen, mit denen der Gebrauch behördlich vorgeschriebenen Urkundenpapiers belastet war. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatten bereits verschiedene deutsche Staaten Wechselstempelabgaben eingeführt, so Preußen durch Stempelsteuergesetz von 1822. Der Norddeutsche Bund brachte 1869 für seine Mitgliedstaaten ein einheitliches „Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer“ zustande, das nach der Reichsgründung 1871 auf das übrige Reichsgebiet ausgedehnt wurde. Nach geringfügigen Gesetzesänderungen (1879, 1909, 1918) wurde 1923 bei der Neufassung des Gesetzes die Bezeichnung „Stempel“ fallen gelassen und 1925 die Materie neu geregelt. Wie hoch war die Steuer? Durch die kriegsbedingte Steuervereinfachungs-VO vom 14. September 1944 einstweilen außer Hebung gesetzt, ist die Wechselsteuer aufgrund des Militärregierungsgesetzes Nr. 64 seit dem Stichtag der Währungsreform von 1948 wieder erhoben worden. Ihr Aufkommen stand nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 den Ländern zu, bis es durch das Finanzreformgesetz von 1969 mit Wirkung ab 1970 dem Bund zugeteilt wurde. Gegenstand der Wechselsteuer war die Aushändigung eines im Inland ausgestellten Wechsels durch den Aussteller bzw. eines im Ausland ausgestellten Wechsels durch den ersten inländischen Inhaber. Die Steuer, die von der Wechselsumme berechnet wurde, betrug 15 Pfennig für jede angefangenen 100 DM der Wechselsumme. In bestimmten Fällen des grenzüberschreitenden Wechselverkehrs ermäßigte sich die Steuer auf die Hälfte. Die Wechselsteuer wurde durch Verwendung von Wechselsteuermarken entrichtet, die bei den Postämtern erhältlich und auf die Rückseite des Wechsels zu kleben waren. Sie konnte auch durch Verwendung von zugelassenen Steuerstemplern entrichtet werden; die Wertkarten dazu gab es ebenfalls bei den Postämtern.

Was war die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wechselsteuer waren das Wechselsteuergesetz i. d. F. vom 24. Juli 1959 – (BGBl I S. 536) und die Wechselsteuer-Durchführungsverordnung i. d. F. vom 20. April 1960 – WStDV 1960 – (BGBl I S. 274). Die Wechselsteuer ist zum 1. Januar 1992 durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl I S. 266) abgeschafft worden.

Wertpapiersteuer

Bis Ende 1964 wurde neben der Börsenumsatzsteuer und der Gesellschaftsteuer eine dritte Kapitalverkehrsteuer erhoben, die den Ersterwerb von Schuldverschreibungen erfasste. Sie war wie jene aus den Stempelabgaben des 19. Jahrhunderts hervorgegangen. Ihre Aufhebung durch Gesetz vom 25. März 1965 erfolgte aus währungs- und kapitalmarktpolitischen Gründen.

Zuckersteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Die fiskalische Belastung des Zuckers begann mit dem Zuckerzoll, der seit dem Aufblühen des Überseehandels mit Kolonialzucker (Rohrzucker) vom 16. Jahrhundert an allgemein aufkam. Nach Entdeckung des Zuckergehalts der Runkelrübe im 18. Jahrhundert und dessen fabrikationsmäßiger Auswertung (vor allem in der Zeit der napoleonischen Kontinentalsperre) geriet dieses zunächst steuerfreie inländische Produkt in scharfe Konkurrenz mit dem zollpflichtigen Auslandszucker. Daraufhin wurde – in Deutschland erstmals 1841 – für den inländischen Rübenzucker eine Zuckersteuer eingeführt, die vom Deutschen Zollverein 1844 zu einer gemeinschaftlichen Materialsteuer (Bemessung nach dem Gewicht der angelieferten Zuckerrüben) gestaltet und in dieser Form 1871 Reichssteuer wurde. Die Produktionsverbesserungen führten 1887 zu einer kombinierten Material- und Fabrikatsteuer, bei der die Steuerpflicht an das „In-Verkehrbringen“ anknüpft. In den Zuckersteuergesetzen von 1923 und 1938 neu geregelt, ist die Steuer 1949 auf den Bund übergegangen. Was war die Rechtsgrundlage? Die Zuckersteuer ist im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548, 1561) zum 1. Januar 1993 abgeschafft worden.

Zündwarenmonopol

Wie ist die Steuer entstanden?
Das durch Reichsgesetz vom 29. Januar 1930 zum 1. Juni 1930 errichtete staatliche Zündwarenmonopol geht auf einen Anleihevertrag des Deutschen Reiches mit dem schwedischen Zündholzkonzern Svenska Tändsticks Aktiebolaget (STAB) vom 26. Oktober 1929 über 125 Mio. US-Dollar in der Weltwirtschaftskrise zurück. Der Schwedentrust war an einer Monopolisierung des deutschen Zündholzmarktes interessiert, weil er seine starke Stellung, die er sich hier geschaffen hatte, durch den Absatz von russischen Zündhölzern zu Dumpingpreisen gefährdet sah. 1949 wurde das Finanzmonopol vom Bund übernommen. Was war die Rechtsgrundlage? Mit der vollständigen Rückzahlung der Kreuger-Anleihe zum 15. Januar 1983 entfiel die vertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem schwedischen Zündholzkonzern, das Zündwarenmonopol aufrecht zu erhalten. Es wurde daher durch das Gesetz vom 27. August 1982 (BGBl I S. 1241) zum 16. Januar 1983 abgeschafft und damit ein freier Zündholzmarkt errichtet.

Zündwarensteuer

Wie ist die Steuer entstanden?
Die Besteuerung der Zündwaren ist in Deutschland durch Reichsgesetz vom 15. Juli 1909 eingeführt worden. Die Finanzkommission des Reichstages, die im Rahmen der damaligen Reichsfinanzreform zur Deckung des steigenden Finanzbedarfs dem Reich neue Finanzquellen erschließen wollte, berief sich dabei auf ausländische Vorbilder (z. B. Russland 1848, Frankreich 1871, Italien 1895), nach denen die Belastung der Zündmittel als eine Ergänzung der Tabaksteuer gedacht war. Die zunächst auf Zündhölzer und Zündspäne begrenzte Steuerpflicht wurde 1919 auf Feuerzeuge bzw. Feuersteine ausgedehnt, insoweit jedoch wegen technischer Schwierigkeiten 1923 wieder aufgehoben.

Was war die Rechtsgrundlage?
Die Zündwarensteuer ist aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen Ertrages als Bagatellsteuer durch das Gesetz vom 3. Juli 1980 (BGBl I S. 761) zum 1. Januar 1981 abgeschafft worden.

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