Rund um die Gewerbeanmeldung

Rund um die Gewerbeanmeldung

Vorweg: Was muss angemeldet werden?

Freiberufler sind von der Gewerbeanmeldung befreit.

Gründer, die mit dem Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle (etwa ein Auslieferungslager) beginnen, müssen ihren Betrieb bei der Gemeinde des Geschäftssitzes anmelden.

Diese Anmeldung muss spätestens mit dem Start des Gewerbes erfolgen; rückwirkende Anmeldungen sind nicht erlaubt.

Auch ein Wechsel des Betriebsinhabers (durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) oder ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Groß- in einen Einzelhandel) und eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit (auf Waren und Dienstleistungen, die bei dem bereits angemeldeten Betrieb nicht geschäftsüblich ist) muss angemeldet werden.

Wer als selbständiger Gewerbetreibender Automaten aufstellt, muss eine Gewerbeanmeldung in jeder Gemeinde vornehmen, in der er einen Automaten aufstellt.

Was braucht man dazu?

Um Rückfragen zu vermeiden, sollten Geschäftsgründer ihre Gewerbeanzeige möglichst persönlich bei der Gemeinde vornehmen.

Dazu müssen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Wenn die persönliche Anmeldung nicht möglich ist, kann ein Bevollmächtigter, der seine Vollmacht schriftlich nachweisen muss, die Anmeldung vornehmen oder aber das ausgefüllte Anmeldeformular zur Gewerbeanmeldung wird per Post abgeschickt.

Wird die Gewerbeanzeige für eine im Handelsregister eingetragene Firma vorgenommen, soll der Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden.

Für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH muss der anmeldende Geschäftsführer neben einer Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrags eine Vollmacht der Gründer vorlegen, dass das Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.

Wer muss anmelden?

Die Anzeigepflicht trifft den oder die jeweiligen Gewerbetreibenden:

  • Bei einer Einzelfirma den Inhaber
  • bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die GmbH, vertreten durch den oder die Geschäftsführer
  • bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG, einer KG die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter

Bei Personengesellschaften muss also jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Auch Gesellschafter, die später in die Gesellschaft eintreten, müssen das Gewerbe anzeigen.

Welche Folgen hat die Gewerbeanmeldung?

Die Anmeldung des Gewerbes wird von der Gemeinde innerhalb von drei Tagen bestätigt. Die Gemeinden leiten eine Durchschrift der Gewerbeanzeige an folgende Stellen weiter:

Finanzamt

Sobald dem Finanzamt die Durchschrift der Gewerbeanmeldung zugeschickt wurde, schickt es dem Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur Gewerbeanmeldung sowie ein Formblatt zur Anmeldung eines Betriebes.

Darin sind die wesentlichen steuerlichen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden beschrieben, etwa Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnung des Wareneingangs, Zahlung der Umsatz- und der Lohnsteuer.

Hat der Existenzgründer sein Gewerbe bereits begonnen, dann teilt das Finanzamt dem Existenzgründer nach Einsendung des Fragebogens eine Steuernummer zu.

Gewerbeaufsichtsamt

Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Aufgabe, erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtige Gewerbe während der gesamten Betriebsdauer auf Einhaltung der für das entsprechende Gewerbe zutreffenden Vorschriften und Pflichten zu beaufsichtigen.

Industrie- und Handelskammer

Durch die gewerbliche Anmeldung werden Betriebe automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer ihres Gewerbebezirks.

Für die Mitglieder besteht Beitragspflicht. Kaufleute (die im Handelsregister eingetragen sind) zahlen einen Mindestbeitrag bzw. einen bestimmten Prozentsatz vom Gewerbeertrag.

Nicht-Kaufleute (z.B. Kleingewerbetreibende) können sich vom Beitrag befreien lassen. Manche IHKen machen die Beitragsbefreiung zusätzlich von einer Umsatzgrenze abhängig. Existenzgründer werden aufgefordert, ihren erwarteten Gewinn zu schätzen. Aufgabe der IHK ist die Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Aus diesem Grund können sich Existenzgründer dort im Vorfeld umfassend beraten lassen. IHK-Gründungsberater informieren zum Beispiel über

  • öffentliche Fördermittel,
  • helfen bei der Finanzierungs-, Umsatz- und Rentabilitätsplanung,
  • geben Auskunft über örtliche Marktstrukturen und Konkurrenzverhältnisse,
  • beantworten Standortfragen
  • sowie Fragen des Raum- und Flächenbedarfs.

Handwerkskammer

Im Bereich des Handwerks entsprechen die Handwerkskammern den Industrie- und Handelskammern.

In Handwerkskammern organisiert sind selbständige Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie die Gesellen und Lehrlinge dieser Betriebe. Neben der Aufgabe der Förderung der Interessen der Handwerker haben die Handwerkskammern die Handwerksrolle zu führen, die Berufsausbildung zu regeln, Prüfungsordnungen zu erlassen und für die technische und betriebswirtschaftliche Weiterbildung zu sorgen.

Auf Landesebene sind die Handwerkskammern im Handwerkstag zusammengeschlossen.

Eichamt

Der Gewerbeaufsicht zugehörige Aufsichtsbehörden auf Landesebene zur Kontrolle und Überprüfung von Maßen und Gewichten.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, besteht Zwangsmitgliedschaft.

Allerdings können auch Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, bei der Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung abschließen.

Sie genießen dann einen Versicherungsschutz, der über das übliche Angebot der Versicherungsgesellschaften hinausgeht.

Neben der Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften die Aufgabe, betriebliche Unfälle so gut wie möglich zu verhüten und erlassen zu diesem Zweck Vorschriften bezüglich Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeitgeber.

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften überprüft. Für die Anmeldung bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft gibt es kein Formular. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Datum des Beginns der selbständigen Tätigkeit
  • Art der Tätigkeit
  • Angabe, ob zur Zeit der Anmeldung Arbeitnehmer beschäftigt werden

Vielfach kennt der Unternehmensgründer die für ihn fachlich zuständige Berufsgenossenschaft aus früheren Tätigkeiten. Auskunft, welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, geben die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Was ist sonst noch zu beachten?

Neben der Gewerbeanmeldung ist der Unternehmer – sofern er Mitarbeiter beschäftigt – dazu verpflichtet, seinen Betrieb eine Woche nach der Eröffnung bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

Die Berufsgenossen sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig zu wissen: Auch Existenzgründer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, können sich selbst bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Sie genießen dann einen Versicherungsschutz gegen Unfälle, der über das übliche Angebot der Versicherungsgesellschaften hinausgeht.

Fragebogen zur selbständigen Tätigkeit (Finanzamt)

Dieser wird vom Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung automatisch an den Existenzgründer verschickt und fragt eine Reihe von Angaben ab:

  • Name und Adresse,
  • Geburtsdatum
  • sowie die Bankverbindung für eventuelle Steuererstattungen.

Für die Festsetzung der künftigen Einkommensteuervorauszahlung braucht das Finanzamt Angaben über die familiäre Situation und die zusätzlichen Einkünfte. Ebenfalls fragt das Finanzamt nach dem Steuerberater. Diese Angabe ist deshalb wichtig, weil sich die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung mit einer steuerlichen Vertretung automatisch vom 31.5 auf den 30.9. des Folgejahres verlängert.

Wichtige weitere Punkte sind die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer. Die darin gemachten Angaben bestimmen den Zeitraum, wann die Zahlungen vorgenommen werden müssen: monatlich, vierteljährlich oder jährlich.

Steuerfragen:

Wie soll künftig der Gewinn ermittelt werden?

Reicht am Anfang eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder müssen Bilanzen aufgestellt werden?

Bei Freiberuflern ist die Entscheidung einfach: sie müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen, egal wie hoch die erwirtschafteten Jahresumsätze sind.

Bei Gewerbetreibenden ist die Größe des Unternehmens ausschlaggebend für die Gewinnermittlungsart.

Bei kleinen Gewerbetreibenden reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sobald Unternehmen und damit Umsatz und Gewinn wachsen, fordert das Finanzamt auf, Bilanzen zu erstellen. In Ihrem Finanzierungskonzept haben Sie die Höhe Ihres erwarteten ersten Jahresgewinns berechnet, aber ob er in dem Fragebogen so übernommen wird, ist eine strategische Entscheidung.

Die Umsatzsteuer:

Die von den Kunden bezahlte Umsatzsteuer wird mit der Vorsteuer verrechnet; der Rest wird mit der Umsatzsteuervoranmeldung abgeführt.

Die Höhe Ihres Jahresumsatzes legt fest, in welchem Zeiträumen die Umsatzsteuer zu zahlen ist: monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Beträgt die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Für die Kleinunternehmer gelten folgende Besonderheiten: Umsatzsteuer wird gem. § 19 UStG von im Inland ansässigen Unternehmern nicht erhoben (auch kein Vorsteuerabzug!), wenn der Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat. Kleinunternehmer in diesem Sinne können aber auf die Nichterhebungsregelung verzichten und damit der Regelbesteuerung unterliegen. Ferner kann „kleineren“ Unternehmern gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG gestattet werden, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen und sich damit einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen.

Zu den Gründungsformalitäten der einzelnen Rechtsformen

Einzelunternehmung

Wenn Sie ein Einzelfirma gründen, kommt es zunächst darauf an, ob Sie einen Handwerksbetrieb, ein Dienstleistungsunternehmen, ein Handelsgewerbe gründen wollen oder ob Sie sich als Freiberufler selbständig machen wollen.

Freiberufler

Am einfachsten haben es Freiberufler. Sie brauchen ihre Tätigkeit lediglich beim Finanzamt und wenn nötig bei der zuständigen Berufskammer anmelden. Für das Finanzamt ist ein Fragebogen zur freiberuflichen Tätigkeit auszufüllen.

Handwerksbetriebe, Dienstleistungsunternehmen, Handelsgewerbe

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das bedeutet: jedem steht im Prinzip offen, ein Unternehmen zu gründen.

Der Staat verlangt keinerlei Fachkenntnisse (von Ausnahmen abgesehen), um sich selbständig machen zu können. Ausnahmen von der Gewerbefreiheit bilden darüber hinaus Handwerksbetriebe.

Handwerkliche Tätigkeiten darf ein Betrieb nur ausführen, wenn der Inhaber in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Wenn sie ein Dienstleistungsunternehmen beginnen wollen, sollten Sie in jedem Fall vorher mit der zuständigen IHK und der zuständigen Handwerkskammer abklären, ob ein Handwerksbetrieb oder eine allgemeine Dienstleistung vorliegt.

Häufig fallen Dienstleistungen auch unter die Rubrik handwerksähnliche Betriebe. Auch wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht dafür eine Genehmigung in Form einer Reisegewerbekarte.

1. Schritt: Die Gewerbeanmeldung (siehe oben)

2. Schritt: Die Eintragung ins Handelsregister

Wer ein Handelsgewerbe betreibt gilt als Vollkaufmann und ist nach dem neuen Handelsrecht verpflichtet, seine Firma und den Ort seines Betriebes beim örtlich zuständigen Handelsgericht zur Eintragung anzumelden.

Von dieser Verpflichtung sind nur diejenigen Gewerbetreibenden befreit, deren Betrieb so klein und überschaubar ist, dass er keines „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs“ bedarf. Sie gelten nicht als Kaufleute, können sich allerdings freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann auch rechtlich wie vollwertige Kaufleute behandelt.

Hier gilt es bei der Existenzgründung abzuwägen, welcher Status sinnvoller ist, denn mit der Eintragung ins Handelsregister sind nicht nur Recht verbunden (z.B. in Bezug auf den Namen der Firma) sondern auch beachtliche Pflichten, wie bzw. die Untersuchungs- und Rügepflicht bei Erwerben und die Buchführungspflicht.

GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)

Aufgrund ihrer einfachen Gründungsmodalitäten ist die BGB-Gesellschaft in Deutschland weit verbreitet. Sie entsteht folgendermaßen:

1. Durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags: Hierfür bestehen keine Formvorschriften, ein mündlicher Vertrag gilt also im Prinzip genauso, man sollte zur eigenen Sicherheit aber immer auf einem schriftlichen Vertrag bestehen. Der Namensgebung ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Vorschrift ist, dass mindestens zwei Gesellschafter mit Vor- und Zunamen in der Unternehmensbezeichnung auftauchen. Der Zusatz GbR ist nicht zwingend, aber sinnvoll. Auch bei dieser Rechtsform sind Zusätze wie der Tätigkeitsbereich oder der Etablissement-Name erlaubt. Etwa Unternehmensberatung Maier oder Cafe Größenwahn.

2. Die Gewerbeanmeldung: Eine GbR kann sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen

Die GmbH

Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als die Gründung anderer Rechtformen. Bis die GmbH durch die Handelsregistereintragung rechtsfähig wird, kann rund ein halbes Jahr vergehen, bis dahin wird die in Gründung befindliche GmbH wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt.

Eine GmbH kann für nahezu jeden Zweck errichtet werden. Auch eine Ein-Mann-GmbH ist möglich.

1. Schritt: Gesellschaftsvertrag – Notarieller Gesellschaftsvertrag (Satzung). Wenn ein oder mehrere Gesellschafter beschließen, eine GmbH zu gründen, müssen sie zunächst einen Gesellschaftsvertrag schließen, der folgende Punkte regelt:

  • den Gegenstand des Unternehmens
  • den Firmennamen und den Sitz der Gesellschaft
  • die Höhe des eingebrachten Stammkapitals aller Gesellschafter
  • den Betrag, der von jedem Gesellschafter als Stammeinlage geleistet wird

Das GmbH-Gesetz schränkt die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ein, zudem muss dieser notariell beurkundet und von jedem Gesellschafter unterschrieben werden.

Namensgebung: Der Firmenname der GmbH kann eine Sach- oder Personenfirma sein. Die Sachfirma muss sich vom Gegenstand des Unternehmens herleiten, die Personenfirma muss den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten plus einem Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet. In allen Fällen muss der Zusatz m.b.H enthalten sein. Auch eine gemischte Firma (Gegenstand und Personenname) ist zulässig (Beispiele: Mototreff GmbH, Melcher GmbH, Reisebüro Strohhut GmbH).

2. Schritt: Eintragung ins Handelsregister – Die GmbH muss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, ins Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage ein Viertel der Summe bereits eingezahlt wurde. Für die Eintragung ins Handelsregister meldet der Geschäftsführer unter Vorlage des Gesellschaftsvertrags die GmbH beim zuständigen Amtsgericht an. Nach Prüfung der Unterlagen und einer Stellungnahme der IHK wird die Eintragung durch den Registerrichter angeordnet und im Bundesanzeiger und in anderen Zeitungen veröffentlicht.

3. Schritt: Gewerbeanmeldung  – Besonderheiten: Bei der GmbH ist der Geschäftsführer beim Gewerbeamt anzeigepflichtig.

Die OHG

1. Schritt: Der Gesellschaftsvertrag – Der Gesellschaftsvertrag muss zwischen mindestens zwei Personen geschlossen werden. Es ist keine Form vorgeschrieben. Schriftform bietet sich zur Sicherheit der Gesellschafter jedoch an.

Die Namensgebung: Die Firma (Bezeichnung) der Gesellschaft kann aus den Namen der beteiligten Personen, dem Unternehmensgegenstand oder einem frei gewählten Begriff („Phantasiefirma“) hergeleitet werden. Notwendig ist nur, dass der Name das Unternehmen zutreffend kennzeichnet, Unterstreichungskraft hat und nicht irreführt. Außerdem muss die Firma den Zusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder eine Abkürzung davon enthalten.

2. Schritt: Die Eintragung ins Handelsregister – Besonderheiten: Die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Alle Gesellschafter müssen die OHG beim Registergericht des Firmensitzes im Handelsregister (Abteilung A) anmelden. Die Unterschriften müssen vorher notariell beglaubigt werden. Die Anmeldung muss Angaben enthalten über

  • den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort jedes Gesellschafters
  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft
  • den Zeitpunkt des Gesellschaftsbeginns

3. Schritt: Die Gewerbeanmeldung – Besonderheiten: Anzeigepflichtig sind bei der OHG sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

1. Schritt: Der Gesellschaftsvertrag – Der Gesellschaftsvertrag muss zwischen den Gesellschaftern der KG abgeschlossen werden. Es ist keine Form vorgeschrieben. Schriftform bietet sich zur Sicherheit der Gesellschafter jedoch an. Die Namensgebung: Für die Wahl der Firma (Bezeichnung) der KG gilt im wesentlichen das bereits für die OHG Gesagte. Sie muss außerdem die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung davon enthalten.

2. Schritt: Die Eintragung ins Handelsregister – Besonderheiten: Sämtliche Gesellschafter – Komplementäre wie Kommanditisten – müssen die KG beim Amtsgericht im Handelsregister (Abteilung A) eintragen. Im Gegensatz zur OHG, für die keine Einlagebeträge angegeben werden müssen, ist bei der KG der von den Kommanditisten angegebene Einlagebetrag anzugeben.

Erst mit der Eintragung ins Handelsregister beginnt die Haftungsbegrenzung für die Kommanditisten zu wirken: Für vorher abgeschlossene Geschäfte haften sie jedoch voll, wenn den Gläubigern die Haftungsbegrenzung nicht bekannt war.

3. Schritt: Die Gewerbeanmeldung – Besonderheiten: Anzeigepflichtig sind alle geschäftsführenden Gesellschafter, das heißt, die Kommanditgesellschaft wird von den Komplementär-Gesellschaftern angemeldet.

Die Partnerschaftsgesellschaft

Für die Gründung einer PartG sind mindestens zwei Personen notwendig.

1. Schritt: Der Gesellschaftsvertrag – Besonderheit: Der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft bedarf der Schriftform, muss aber nicht notariell beurkundet werden. Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen und den Sitz der Partnerschaftsgesellschaft
  • Den Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners
  • Den Gegenstand der Partnerschaft

Außerdem sollte die Höhe der Einlagen, die Gewinn- und Verlustverteilung und das Ausscheiden eines Partners geregelt werden. Namensgebung Besonderheiten: Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss mindestens den eines Gesellschafters, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Gesellschaft vertretenen Berufe enthalten. Bei großen Partnerschaften kann dies zu einem langen Namen und ausführlichen Briefkopf führen.

Beispiel: Müller, Mayer, Schmitt Partnerschafts-Gesellschaft – Diplom-Betriebs- und   Volkswirte, Diplom-Kaufmann.

Der Name der PartG stellt jedoch keine Firma dar, denn eine Firma ist nur der Name, unter dem im Handelsrecht ein Kaufmann seine Handelsgewerbe betreibt.

2. Schritt: Anmeldung ins Partnerschaftsregister – Eintragung: Die Partnerschaft muss notariell beurkundet werden. Der Notar meldet die Partnerschaft beim zuständigen Partnerschaftsregister an.

Wichtig: Wie bei der GmbH wird die Partnerschaft erst mit ihrer Eintragung ins Register wirksam. Wird die Gesellschaft schon vor ihrer Eintragung geschäftlich tätig, gilt sie in dieser Zeit als BGB-Gesellschaft. Damit besteht in jedem Fall eine gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis.

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